EuGH: Österreichs Anti-Geldwäsche-Gesetz ist EU-konform

Die aufmerksame Grazerin fiel nicht auf den Betrug herein (Symbolbild)
Österreichische Vorschriften über die Haftung juristischer Personen für Verstöße gegen Anti-Geldwäsche Regelungen seien mit EU-Recht vereinbar: Dies sagt Generalanwältin Tamara Ćapeta des Europäischen Gerichtshofs in ihren am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen (Rechtssache C 291/24). Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde hatte gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten eine Sanktion verhängt.
Die Steiermärkische Bank legte daraufhin zusammen mit zwei natürlichen Personen Beschwerde beim österreichischen Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte Zweifel, ob die im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen, die die Haftung einer juristischen Person an die Haftung einer identifizierten natürlichen Person knüpfen, gegen EU-Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche verstoßen. Darüber hinaus sei unsicher, ob die im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz festgelegten Verjährungsfristen mit dem Unionsrecht vereinbar seien.
Bundesverwaltungsgericht stellte zwei Fragen
Das Bundesverwaltungsgericht bat darum den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der beiden Fragen. Laut Generalanwältin Tamara Ćapeta stehe die EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der es zur Bestrafung einer juristischen Person zwingend erforderlich ist, dass zuvor einem Organwalter oder einer anderen natürlichen Person eine förmliche Parteistellung als Beschuldigter eingeräumt werde. Auch wenn die Richtlinie nicht verlange, dass die Schuld einer natürlichen Person, die eine Führungsposition innehat, festgestellt wird, könne das nationale Recht entsprechende Anforderungen stellen.
Die österreichischen Anforderungen, dass diese natürliche Person im Straferkenntnis namentlich benannt, die Pflichtverletzung beschrieben und der juristischen Person zugerechnet wird, stünden nicht im Widerspruch zur EU-Richtlinie. Auch hinsichtlich der Verjährungsfristen gelangt die Generalanwältin zu der Ansicht, dass das Unionsrecht Verjährungsfristen wie den im österreichischen Recht vorgesehenen nicht entgegenstehe.
Zusammenfassend ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die EU-Richtlinie zur Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Haftung einer juristischen Person an die Feststellung einer schuldhaften Handlung einer identifizierten natürlichen Person knüpfen, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Der Gerichtshof folgt in seinen Urteilen meistens den Schlussanträgen.
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