Cofag-Ausschuss: Beugestrafe gegen Benko unzulässig
Zusammenfassung
- Beugestrafe gegen René Benko im COFAG-U-Ausschuss wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig aufgehoben.
- Benko hatte im U-Ausschuss Fragen zum "Chalet N" nicht beantwortet und sich auf laufende Verfahren berufen.
- Der Antrag auf Beugestrafe wurde erst nach Ende der Beweisaufnahme gestellt, daher muss der Bund Benkos Kosten ersetzen.
Die Beugestrafe gegen den insolventen Signa-Gründer René Benko wegen Aussageverweigerung im parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Covid-Finanzierungsagentur COFAG ist unzulässigerweise verhängt worden.
Das entschied kürzlich der Verwaltungsgerichtshof, an den sich Benko mit einer Revision gewandt hatte. Benko wollte im U-Ausschuss keine Fragen zum "Chalet N" beantworten, er hatte daraufhin eine Beugestrafe in Höhe von 700 Euro ausgefasst.
Benko war 2024 erst nach mehreren erfolglosen Anläufen unter polizeilicher Vorführung als Auskunftsperson im U-Ausschuss erschienen. Der Unternehmer entschlug sich weitgehend unter Verweis auf unzählige Verfahren gegen ihn und die größtenteils ebenso insolvente Signa-Firmengruppe. Wegen "Aussageverweigerung" wurden schließlich auch drei Beugestrafen beantragt.
Beugestrafe erst nach Ende der Beweisaufnahme beantragt
In zwei Fällen verweigerte Benko laut Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurecht seine Aussage. Auch die tatsächlich verhängte Beugestrafe betreffend Fragen zum "Chalet N" war unzulässig, stellte der Verwaltungsgerichtshof nun fest. Der Antrag auf Verhängung der Beugestrafe sei nämlich erst nach Ende der Beweisaufnahme durch den U-Ausschuss gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, wo Benko gar nicht mehr hätte erneut vorgeladen werden und aussagen können.
Der Verwaltungsgerichtshof wies daher den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe als unzulässig zurück, der Bund muss nun Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen ersetzen.
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