ÖVP fordert Rücktritt von Volksanwalt Christoph Luisser

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Laut ÖVP-Fraktionschef Andreas Hanger hat Luisser unsauber gearbeitet, Erzählungen von Peter Pilz und der FPÖ übernommen und die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Behörde überschritten.

Die ÖVP bzw. ihr Fraktionschef im Untersuchungsausschuss, Andreas Hanger, hat Dienstagvormittag den Rücktritt von Volksanwalt Christoph Luisser verlangt.

Als Grund für diese weitreichende Forderung nennt Hanger Luissers Agieren in der Causa Christian Pilnacek

Wie berichtet hat der von der FPÖ nominierte Luisser ein "amtswegiges Prüfverfahren" eingeleitet. Damit ist gemeint, dass die Volksanwaltschaft von sich aus tätig wird, um einen Missstand in der Verwaltung zu überprüfen.

Andreas Hanger

Laut Hanger hat Luisser seine Rolle in diesem Verfahren geradezu spektakulär missverstanden und zudem die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten. 

Vereinfacht gesagt hat Luisser die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Krems überprüft, was bei einer Trennung von Verwaltung und Justiz nicht seine Aufgabe ist. 

"Die Volksanwaltschaft ist ein verfassungsrechtliches Kontrollorgan des Parlaments zur Überprüfung der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch der Justiz", sagt Hanger. Die Volksanwaltschaft dürfe bei ihrer Arbeit keine strafrechtlichen Bewertungen vornehmen, keine Beweise wie Polizei oder Gerichte erheben und keine Entscheidungen von Staatsanwaltschaften oder Gerichten nachprüfen oder ersetzen. Aber genau das habe Luisser gemacht.

Erschwerend kommt für Hanger hier hinzu, dass Luisser die Vorwürfe des Ex-Politikers Peter Pilz sowie der FPÖ übernommen hat, dabei aber nur "selektiv ausgewählte Unterlagen" für seine Argumentation heranzog und Akten zum Teil sogar unrichtig wiedergibt. 

So habe Luisser die Aussagen der Gemeindeärztin, einer Polizistin sowie einer Staatsanwältin im Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft "in wesentlichen Teilen falsch wiedergegeben" und sich bei seinen Ausführungen vom Obduktionsgutachten entfernt.

Auch Luissers Behauptung, die Kriminalpolizei hätte „mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln“ nach den von der Staatsanwaltschaft Krems „angenommenen“ unbekannten Tätern suchen müssen, ist für Hanger falsch. Das würde nämlich voraussetzen, dass die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Tötung gehabt habe - was freilich nicht der Fall war.

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