Nach Gezerre um Diversion: ÖVP-Klubchef Wöginger will zum Höchstgericht
ÖVP-Klubchef August Wöginger.
Als hätte es in der Geschichte nicht schon genug dramatische Wendungen gegeben, könnte nun die nächste anstehen: Der Prozess gegen ÖVP-Klubchef August Wöginger und zwei Beamte in der Causa Postenschacher beim Finanzamt Braunau, der ab 11. Februar fortgesetzt werden soll, könnte auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Zumindest, wenn Wöginger mit einem Antrag, den sein Anwalt Michael Rohregger beim Landesgericht Linz eingebracht hat, durchkommt.
Was bisher geschah: Wöginger wird vorgeworfen, dass er sich für einen ÖVP-Mann eingesetzt haben soll, die zwei Beamten sollen diesen im Hearing dann an die erste Stelle gereiht haben, wodurch er den Job bekam. Alle drei bestritten die Vorwürfe, beim Prozessstart am 7. Oktober 2025 gaben sie dann eine „Verantwortungsübernahme“ ab. Das heißt, dass sie sich zum Vorfall, den ihnen die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) zur Last legt, bekennen und diesen bedauern. Die Richterin bot ihnen eine Diversion an, die WKStA hatte keine Einwände.
Wöginger bezahlte 44.000 Euro, das Gericht fasste einen Beschluss zur diversionellen Einstellung des Verfahrens – und die Angelegenheit schien (Zitat ÖVP) „erledigt“. Die öffentliche Aufregung war groß.
Dann aber erteilte die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) der WKStA eine Weisung, dass sie die Diversion doch bekämpfen müsse – was sie tat. Erfolgreich. Das Oberlandesgericht hob die Diversion auf, der Prozess muss fortgesetzt werden.
Rechtliches Gehör
Wöginger hatte in der Frage nichts mitzureden. Er bekam weder den Gerichtsbeschluss zugestellt, noch die Beschwerde der WKStA. Auch das Oberlandesgericht hat Wöginger nicht beteiligt. Er hatte also keine Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren für seine Sache zu kämpfen oder seine Argumente vorzubringen.
Wöginger mit seinem Verteidiger Rohregger.
Dieser Ablauf ist gesetzlich so vorgesehen, aus Sicht Rohreggers deshalb aber noch lange nicht in Ordnung. Schließlich sei es ein Grundrecht und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Stichwort „Recht auf ein faires Verfahren“) verankert, dass ein Betroffener in seinem Verfahren mitwirken darf, dass er „rechtliches Gehör“ bekommt. „Die geltende Regelung widerspricht grundlegenden Beschuldigtenrechten und ist verfassungswidrig“, sagt Rohregger, Strafverteidiger und Experte für Verfassungsrecht.
Deshalb hat er beim Landesgericht nun angeregt, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, um ein sogenanntes „Normprüfungsverfahren“ einzuleiten.
Um seinen Standpunkt zu vertreten, stellt er die Behauptung auf: „Ein Beschwerdeverfahren ohne Beiziehung des Angeklagten hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen. Im Falle der Beiziehung des Angeklagten hätte das Beschwerdeverfahren jedenfalls ein anderes Ergebnis gebracht.“ Kurzum: Es fehle die verfassungskonforme Grundlage, deshalb dürfte der Prozess am 11. Februar gar nicht fortgesetzt werden – und die Diversion wäre rechtskräftig.
Promi-Bonus, Promi-Malus
Wie geht’s nun weiter? Das Gericht prüft den Antrag – ob die Vorsitzende des Schöffensenats noch vor dem Prozessstart oder erst in der Verhandlung bekannt gibt, was sie davon hält, ist unklar. Sollte sie sich an den VfGH wenden, dann muss wohl dessen Entscheidung abgewartet werden – das kann Monate dauern.
Klaus Luger trat 2024 als SPÖ-Bürgermeister von Linz zurück.
Wögingers Diversion ist nicht die einzige, die in den vergangenen Monaten Schlagzeilen gemacht hat: Dem früheren Linzer Bürgermeisters Klaus Luger (SPÖ) wurde in der Brucknerhaus-Affäre Untreue vorgeworfen, weil er ein Gutachten in Auftrag gab, um einen Maulwurf zu finden – obwohl er selbst der Maulwurf war. Kurz vor Prozessstart gab das Gericht bekannt, dass ihm eine Diversion angeboten wurde. Luger bezahlte die Geldbuße von 20.000 Euro, der Einstellungsbeschluss erging am 22. Jänner.
Die Staatsanwaltschaft Linz erklärte gleich nach Bekanntgabe, dass sie eine Diversion ablehnt, muss ihr Vorgehen aber mit der Fachaufsicht abklären. Die Frist läuft am 6. Februar ab.
Dritter Fall: Im Prozess zur Causa Wienwert bekamen der ehemalige Wiener ÖVP-Chef Karl Mahrer und seine Frau – ihnen war Beitragstäterschaft zur Untreue vorgeworfen worden – am 23. Jänner ebenfalls eine Diversion. Das Bußgeld (46.250 Euro bei Herrn, 17.000 bei Frau Mahrer und 2.500 Euro bei Frau Mahrers PR-Firma) wurde bereits bezahlt. Anwalt Oliver Scherbaum wartet auf den schriftlichen Beschluss, dann beginnt die Frist für eine Beschwerde zu laufen.
Karl Mahrer (ÖVP) verließ im November 2025 die Politik.
Scherbaum geht davon aus, dass der Beschluss pickt. „Die Voraussetzungen liegen ganz klar vor.“ Auch die WKStA hatte keine Einwände, erinnert er. Was – wie wir aus der Causa Wöginger gelernt haben – noch nichts heißt. Scherbaum betont: „Auch bekannte Persönlichkeiten haben ein Recht auf eine Diversion. Es darf keinen Promi-Bonus geben, aber auch keinen Promi-Malus.“
- Diversion
Im Jahr 2000 wurde die Diversion für Erwachsene in der Strafprozessordnung verankert, zuvor gab es sie nur für Jugendliche. Das Ziel war, leichte bis mittlere Delikte (Strafmaß bis fünf Jahre) rasch zum Abschluss zu bringen und einsichtige Beschuldigte nicht mit einer Vorstrafe zu stigmatisieren.
- Voraussetzungen
Der Sachverhalt muss „hinreichend geklärt“ sein, der Angeklagte muss Verantwortung übernehmen (was kein Schuldeingeständnis im strafrechtlichen Sinne bedeutet) und es darf keine „schwere Schuld“ vorliegen.
- Keine Strafe
Als Ausgleich kann – je nach Vermögensverhältnissen – eine Geldbuße und/oder die Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit verhängt werden. Das Verfahren endet dann ohne Verurteilung, die Diversion wird aber justizintern für zehn Jahre gespeichert.
- Ablauf
Das Gericht kann eine Diversion beschließen, die Staatsanwaltschaft hat das Recht, dagegen Beschwerde einzulegen. In „clamorosen“, also prominenten Causen, muss sie diese aber von ihrer Fachaufsicht, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Justizministerium, genehmigen lassen.
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