EuGH: CETA-Handelsabkommen ist rechtens

Der Abgeordnete Christian Kovacevic (SPÖ) mit einem Schild zu CETA im Rahmen einer Sitzung des Nationalrates 2018. (Symbolbild)
Gegen das Handelsabkommen hatten sich allein in Österreich über 500.000 Menschen in einem Volksbegehren ausgesprochen.

Das CETA-Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada ist mit EU-Recht vereinbar. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten.

Belgien hatte den EU-Gerichtshof um Klärung ersucht, insbesondere zu dem in dem Abkommen enthaltenen Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS).

Das Abkommen sieht die Errichtung eines Gerichts und einer Rechtsbehelfsinstanz sowie auf längere Sicht eines multilateralen Investitionsgerichtshofs vor. Es ist geplant, ein Investitionsgerichtssystem (Investment Court System, ICS) zu schaffen.

Seit Herbst 2017 vorläufig in Kraft

CETA war im September 2017 vorläufig in Kraft getreten. Damit fallen Zölle auf 98 Prozent aller Produktgruppen weg, die zwischen der EU und Kanada gehandelt werden.

Belgien hatte das Abkommen wegen des Widerstands aus der Region Wallonie anfänglich nicht mitgetragen, dann aber doch unterzeichnet, aber ein Gutachten des EuGH verlangt.

EuGH: CETA-Handelsabkommen ist rechtens

In Österreich hatten sich rund 560.000 Bürger in einem Volksbegehren gegen das Abkommen ausgesprochen, das von der ÖVP-FPÖ-Bundesregierung unterstützt wird.

"Nicht alles was legal ist, ist auch legitim", kommentierte Alexandra Strickner von der globalisierungskritischen NGO Attac. Sonderklagerechte für Konzerne seien "nicht kompatibel mit der Demokratie, dem Klimaschutz sowie Sozial- und Arbeitsrechten".

Der politische Handlungsspielraum von Regierungen zum Schutz des Klimas, von Arbeitnehmern und für die Verringerung von Ungleichheit werde dadurch eingeschränkt. Attac baut darauf, dass einige nationale Parlamente das Abkommen noch ratifizieren müssen und vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland noch ein Urteil zu einer Beschwerde ausständig ist.

Kommentare