Verfolgte Homosexuelle haben Recht auf Asyl
Wer in seinem Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung harten Strafen und Verfolgung ausgesetzt ist, hat das grundsätzliche Recht auf Asyl in Europa. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil. Niemand könne erwarten, dass Schwule und Lesben ihre sexuelle Ausrichtung geheim hielten.
Dies gilt aber nur, wenn in den jeweiligen Herkunftsländern der Flüchtlinge tatsächlich auch Haftstrafen wegen homosexueller Handlungen verhängt werden, entschied der EuGH. Im konkreten Fall hatten drei schwule Männer aus Sierra Leone, Uganda und dem Senegal in den Niederlanden um eine Anerkennung als Flüchtlinge gestritten.
Das höchste Gericht des Landes, der Staatsrat, hatte den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. Schwule und Lesben sind Menschenrechtsorganisationen zufolge in vielen Ländern Afrika Verfolgungen ausgesetzt. Laut Amnesty International ist Homosexualität in 38 Staaten des Kontinents gesetzlich verboten.
Sexuelle Ausrichtung bedeutsam
Der Gerichtshof stellte nun zunächst fest, dass Homosexuelle eine "soziale Gruppe" im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Begründung: Die sexuelle Ausrichtung ist ein so bedeutsames Merkmal für die Identität eines Menschen, dass er nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten. Zielten strafrechtliche Bestimmungen speziell auf Homosexuelle ab, müssten sie daher als eine "soziale Gruppe" angesehen werden, "die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird".
Freiheitsstrafen
Laut Urteil ist die Androhung von Strafen allein aber noch kein für Asyl ausreichender Eingriff in die Grundrechte von Homosexuellen. Schutz vor Verfolgung müssen ihnen die EU-Mitgliedstaaten erst dann gewähren, wenn Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch "tatsächlich verhängt werden".
Nach Auffassung der Luxemburger Richter können Asylbehörden von einem Flüchtling überdies nicht verlangen, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich bei ihrem Ausleben zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Dies würde der Bedeutung der sexuellen Orientierung für die jeweilige Identität eines Menschen widersprechen.
Reaktionen
In Österreich kritisierte die FPÖ den Urteilspruch, während sich die Grünen erfreut zeigten. Das Urteil "bringt mehr Probleme, als es löst", meinte FPÖ-Generalsekretär Harald Vilimsky in einer Aussendung. "Europa kann nicht alle hilfsbedürftigen Menschen der Welt aufnehmen, auch wenn das der gutmenschlichen Linken nicht passt", betonte er. Auch dürfte es bei der Feststellung der sexuellen Orientierung im Asylverfahren "wohl zu bizarren Situationen kommen".
Der Grüne Bundesrat Marco Schreuder bezeichnete den EuGH-Spruch als "wichtiges Urteil", das Rechtssicherheit für die Betroffenen und die Gerichtspraxis bringe. "Denn ob Homosexuelle eine soziale Gruppe darstellen oder nicht kann jetzt nicht mehr angezweifelt werden", betonte der Sprecher der "Grünen Andersrum", der zugleich darauf hinwies, dass Österreich schon bisher von homosexuellen Flüchtlingen nicht verlangt habe, ihre Homosexualität zu verstecken oder nicht auszuleben, um einer Verfolgung im Heimatland zu entgehen.
Dass Verurteilungen nach dem 2002 aufgehobenen "Homosexuellen-Paragrafen" faktisch nicht aus dem Strafregister gelöscht werden können, hat Österreich am Donnerstag eine Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EMGR) eingebracht. Österreich müsse nun generell das Recht auf Löschung von menschenrechtswidrigen Verurteilungen verankern, so Helmut Graupner Rechtskomitee Lambda zur APA.
Vier Männer - einer inzwischen verstorben - hatten sich an das Gericht gewandt. Sie haben nun recht bekommen und erhalten jeweils 5.000 Euro Schadenersatz sowie zwischen 9.000 und 16.000 Euro für die Verfahrenskosten. Es ging um Verurteilungen wegen "gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren" (Par. 209 StGB).
Die vier hatten die Löschung ihrer Verurteilungen aus den 1980er-und 1990er-Jahren aus dem Strafregister beantragt, jedes der Begehren war vom Obersten Gerichtshof aber 2007 abgelehnt worden. Die Begründung unter anderem: Die dafür notwendige Erneuerung der Strafverfahren hätte innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Urteile beantragt werden müssen.
Wie der EGMR anmerkt, war das den Männern aber gar nicht möglich, denn die entsprechende Bestimmung der Strafprozessordnung gab es damals noch gar nicht. Das Gericht entschied daher, dass eine Verletzung der Menschenrechtskonvention (Benachteiligungsverbot, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Recht auf wirksame Beschwerde) vorliegt.
Für Graupner, der die Männer vor Gericht vertrat, ist damit klar: Verurteilungen nach Par. 209 "müssen alle aus dem Strafregister raus". Er sprach sich zudem für ein Amnestie-, Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz aus, wie es die Grünen bereits vor drei Legislaturperioden und seither immer wieder eingebracht hätten.
Der Paragraf 209 hatte für gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Männern ein Schutzalter von 18 Jahren vorgesehen, unter Frauen 14 Jahre. Nach Kritik des Verfassungsgerichtshofs wurde er 2002 aufgehoben und durch eine neue Bestimmung ersetzt. Paragraf 207 b regelt seither den "Missbrauch von Jugendlichen" und beinhaltet geschlechts- und beziehungsneutrale Strafbestimmungen mit zwei Altersgrenzen - 16 und 18 Jahre.
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