Licht am Fahrrad: Von Schein und Sein
Zusammenfassung
- Fahrradlicht ist keine Kür, sondern Lebensversicherung – besonders bei Dunkelheit, Regen und Nebel.
- Vorschriften verlangen bei schlechter Sicht funktionierendes, korrekt angebrachtes Licht vorne und hinten am Fahrrad.
- Technik und Einstellung der Beleuchtung sind wichtig, Reserveakkus und regelmäßige Kontrolle werden empfohlen.
Es ist gut, dass ich einen Hund habe. Denn so gehen nicht nur die Kinder frühmorgens aus dem Haus, sondern auch ich. Sie schwingen sich aufs Fahrrad, ich und der Hund - samt Leuchtband - verschwinden in der Dunkelheit und gehen ein paar Schritte voraus.
Was ich dabei gut erkennen kann: Kind 1 hat sein Licht stets an, Kind 2 hat Ausreden. "Vergessen", "Aja!", "Ich komme nicht hin" oder "Gestern ging es noch."
Unsichtbar im Straßenverkehr.
Besonders gut finde ich "Ich seh doch was!" Und ja, es stimmt: Nur als Autofahrer weiß man, wie erschreckend spät man unbeleuchtete Radler bei Dunkelheit oder Nebel sieht. Also spiele ich peinliche Mutter und schreie "Licht an!" hinterher. Und stelle regelmäßig beim Frühstück die Frage: "Hast du dein Licht geladen?" (Beim Handy ist das ja kein Problem.)
Das echte Problem an der Sache ist aber eigentlich ein anderes: Ich bin, was mein Fahrradlicht betrifft auch nicht viel besser. Mehr Schein als Sein?
Das Fahrrad hat immer Saison und ist auch für Fahrten in der Dämmerung und bei Nacht ein alltagstaugliches und sicheres Verkehrsmittel. Wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass man als Radfahrender ausreichende Sicht hat und auch selbst gut gesehen wird. Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ist daher eine gewisse Grundausstattung an Beleuchtungselementen für das Fahrrad sinnvoll und wichtig.
Hand aufs Herz wie oft bin ich schon losgefahren, obwohl das Rücklicht mal wieder leer war, das Ding nicht wollte und ich einfach keine Lust und Zeit hatte, mich damit zu beschäftigen?
Kein Luxus, sondern Lebensversicherung
Dabei weiß ich genau: Licht am Fahrrad ist kein Luxus, sondern Lebensversicherung. Besonders jetzt, wenn Nieselregen und Nebel die Welt in Grau tauchen. Autofahrer sehen im Dunkeln nur, was leuchtet. Aber bei einem vollgepackten Alltag rutscht die Beleuchtung meines eigenen Fahrrads gern auf Platz 127 der Prioritätenliste.
Kann ich es mir also leisten, mit moralisch erhobenem Zeigefinger mein Kind zurecht zu weisen?
Ja. Denn - besser eine nervige Mutter, als ein verunfalltes Kind.
Sein Licht richtig einzustellen, ist eine wichtige Sache. Die Radlobby verrät, wie es geht.
1. Die Grundlagen
Durch LED-Technologie, hochwertige Akkus, Nabendynamos oder Induktionsleuchten, und nicht zuletzt durch robuste Verkabelung können Fahrräder mittlerweile mit einer komfortablen und zuverlässigen Lichtanlage ausgestattet werden. Generell kommen dabei zwei Systeme zum Einsatz:
- Dynamo-, bzw. induktionsbetriebenes Licht (Seitenläufer-, Rollen- oder Nabendynamo, Reelights)
- Akku- oder batteriebetriebenes Licht, meistens aufsteck- bzw. abnehmbar
Beide Systeme haben in Punkto Preis, Handling und Zuverlässigkeit ihre Vor- und Nachteile, die Präferenz hängt daher oft vom Fahrradtyp und der Häufigkeit des Einsatzes ab.
2. Die Vorschriften
Aktive Beleuchtung ist bei Tageslicht und guter Sicht nicht vorgeschrieben und muss auch nicht am Rad montiert sein oder im Gepäck mitgeführt werden. Schließlich ist es jederzeit möglich – z.b. bei plötzlich einfallendem Nebel – das Rad zu schieben. Rechtlich gesehen gilt eine Person, die ein Fahrrad schiebt, als Fußgeher.
Für Fahrten bei ungünstigen Sichtverhältnissen (Dunkelheit, Nebel, etc.) ist die folgende Fahrradbeleuchtung ausnahmslos für alle Fahrräder verpflichtend. Als Faustregel gilt: Das Fahrradlicht sollte spätestens dann leuchten, wenn die Straßenbeleuchtung eingeschaltet ist oder andere Verkehrsteilnehmer mit Licht fahren, also nicht erst bei vollkommender Dunkelheit sondern bereits in der Dämmerung. Auch hier gilt der Hinweis, dass eine fehlende Beleuchtung verwaltungsrechtliche Strafen nach sich ziehen kann, oder auch ein Mitverschulden an einem Unfall begründet.
Das vorgeschriebene Vorderlicht muss ruhendes Licht aufweisen und muss am Fahrrad befestigt sein. Stirnlampen zum Beispiel gelten daher nicht. Die Lichtstärke muss mindestens 100 Candela betragen und ist (im Gegensatz zur deutschen Gesetzeslage) nicht nach oben hin begrenzt.
3. Die Einstellungen
Da moderene Lichtanlagen mitunter stark leuchten können, bitte den Scheinwerfer immer so ausrichten, dass er entgegekommende Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Indirekt ergibt sich dies auch aus der Bestimmung, dass das Licht des Scheinwerfers die Fahrbahn beleuchten muss.
Das vorgeschriebene Rücklicht darf blinken und muss nicht direkt am Rad befestigt sein, kann also z.B. auch am Rucksack angebracht sein. Die Lichtstärke muss mindestens 1 Candela betragen.
Wird das Vorder- bzw. Rücklicht mit einem Dynamo betrieben, muss es erst ab einer Fahrgeschwindigkeit von 15 km/h hell genug leuchten. Beim Stillstand des Rades, z.B. an der Kreuzung, muss es nicht leuchten.
4. Die Überprüfung
Die Candela-Angaben der Fahrradverordnung sind in der Praxis kaum überprüfbar, was besonders bei fast leeren Akkus zur problematischen Ermessensfrage werden kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass handelsübliche Fahrradlichter die entsprechenden Helligkeitsnormen erfüllen. Die Mitnahme von Reserveakkus bzw. -lichtern ist dennoch keine schlechte Idee.
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