Mitfahren verboten? Ob der Hund ein Recht aufs Taxi hat

Mitfahren verboten? Ob der Hund ein Recht aufs Taxi hat
Unterwegs mit dem Hund: Dürfen Taxilenker Hunde ablehnen oder einen Zuschlag für die Beförderung verlangen? KURIER und motor.at fragt nach.

Wien Hauptbahnhof: 3 Koffer, zwei Kinder, 1 Hund. Und nach neun Stunden im Zug nur mehr ein Wunsch - schnell nach Hause. Also zum Taxistand. Dort folgte die Enttäuschung - niemand will uns mitnehmen. Ablehnende Worte, abwertende Blicke und eine Art "Walk of Shame" die Taxischlange entlang. Erst einer der hinteren Wagen nimmt uns auf - worauf er von seinen Kollegen auf Übelste beschimpft wird. Als Fahrgast ist man verunsichert: Darf man mit dem Hund (Beißkorb und Leine inklusive) nicht in Taxis? Oder müssten die Taxler Fahrgäste - auch mit vier Beinen - befördern?

Eine Kollegin erzählt, mit ihrem Chihuahua ebenfalls nur nach einer Diskussion vom Taxler mitgenommen worden zu sein. Die andere - mittelgroßer Jadhund - hatte noch nie Probleme. Keiner weiß, welche Regeln wirklich gelten. motor.at hat bei Leopold Kautzner, Obmann der Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit Pkw in der Wirtschaftskammer Wien nachgefragt.

 

Mitfahren verboten? Ob der Hund ein Recht aufs Taxi hat

Dürfen Taxler die Beförderung von Hunden ablehnen? Leopold Kautzner, Obmann der Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit Pkw in der Wirtschaftskammer Wien gibt Auskunft.

Wie sieht die rechtliche Situation aus: Dürfen Taxilenker Fahrgäste mit Hund ablehnen? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Leopold Kautzner: Für Personen besteht grundsätzlich eine Beförderungspflicht. Laut den Betriebsordnungen darf ein Taxilenker eine Fahrt allerdings ablehnen bzw. beenden, wenn die Sicherheit für den Lenker, den Straßenverkehr oder andere Fahrgäste nicht gewährleistet ist.

Wie sieht es mit Blinden- / Begleithunden aus?
Assistenzhunden gegenüber besteht allerdings selbstverständlich eine Beförderungspflicht ohne Maulkorb.

Wie (Leine, Beißkorb) und wo dürfen Hunde in einem Taxi mitfahren?
Die Bundesbetriebsordnung für den nicht linienmäßigen Verkehr, § 22 Abs. 1 BO: § 22. (1) sieht vor: „Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden“.

Dürfen Taxilenkerinnen einen Aufpreis für die Beförderung von Hunden verlangen?
Es gibt keine bundesweite einheitliche Regelung, in Wien darf für das Befördern von Tieren jedoch kein Zuschlag oder Aufpreis verlangt werden.

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