Darf man im Auto eine Dashcam installieren, die den Verkehr filmt?
Private Videoüberwachung war früher primär vor den Villen reicher Leute anzutreffen. Mittlerweile ist diese aber ein Massenphänomen, denn die Gerätepreise sind stark gesunken, die Auswahl ist enorm, die technische Installation wurde zum Kinderspiel und die Speichermöglichkeiten betragen ein Vielfaches von früher.
Doch nur weil etwas technisch möglich ist, heißt das noch lange nicht, dass es auch erlaubt ist. Wer den Datenschutz und die Privatsphäre von unbeteiligten Dritten missachtet, dem drohen empfindliche Strafen bzw. sogar Gerichtsverfahren.
Das betrifft auch jene, die im Auto eine Dashcam anbringen wollen, um damit eventuelle Unfälle, kleine Sünden am Parkplatz oder einfach das eigene Fahrerlebnis auf Film festzuhalten.
Dashcams sind Videokameras, die vorwiegend am Armaturenbrett eines Kfz das Verkehrsgeschehen in Fahrtrichtung aufzeichnen. Dashcams werden meistens an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigt. Daher haben Dashcams auch ihren Namen: Dashboard ist Englisch für Armaturenbrett.
Laut KFV sind diese im Regelfall unzulässig, weil die meisten Dashcams aufgrund ihrer Einstellung (Aufnahmebereich, Speicherdauer) andere Verkehrsteilnehmende in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen.
Als gänzlich unzulässig können Dashcams aber nicht eingestuft werden. Es kommt auf den Einzelfall an.
Kriterium für die Zulässigkeit könnte etwa sein, wenn der ausschließliche Zweck die Dokumentation eines Unfallherganges ist und es keine großflächige Überwachung gibt. Besonders Augenmerk sollte man auf den Kamerawinkel, die Einstellung und die Auflösung legen. Die Aufnahmen sollten auf das Nötigste beschränkt und die Datenspeicherung zeitlich begrenzt werden (z.B. bei Unfall).
Aufpassen heißt es bezüglich Verkehr auch bei Kameras am eigenen Grundstück.
Denn öffentliche (Verkehrs-)Flächen dürfen nicht mitüberwacht werden. Nur in Ausnahmefällen darf lat KFV ein kleiner Teil des Gehsteigs oder der Straße - maximal 50 cm ab der Grundstücksgrenze - mitgefilmt werden, sofern der Zweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre, zum Beispiel die Überwachung der Hausfassade.
Kommentare