Österreich vs. Krone: Fellner hat kein "fettes Lächeln"

Gratiszeitungsherausgeber Wolfgang Fellner.
Krone musste Entscheidung veröffentlichen - "Sudelfeder" für Jeanee ist hingegen erlaubt

Wenn (die) zwei sich streiten, geniert sich die ganze Branche: Im Streit zwischen Kronen Zeitung-Kolumnist Michael Jeannee und Österreich-Herausgeber Wolfgang Fellner gibt es eine weitere Gerichtsentscheidung. Demnach darf die Krone Fellner kein „fettes Lächeln“ attestieren und auch nicht behaupten, Österreich betreibe „widerwärtigen Journalismus“. Diese Entscheidung des Handelsgerichts wurde am Montag in der Krone veröffentlicht.

Auslöser Mock-Berichterstattung

Anlass war ein öffentlich ausgetragener harter Schlagabtausch zwischen den beiden. Jeannee hatte Fellner Anfang Juni 2017 in seiner Kolumne massiv angegriffen. Ihm missfiel die Österreich-Berichterstattung über den Tod des früheren ÖVP-Chefs und Außenministers Alois Mock. Fellner reagierte noch am selben Tag in seiner Zeitung. Der Konflikt tobte so heftig und deftig, dass ihn der Presserat als für die gesamte Branche „blamabel“ bezeichnete.

"Promille-Schreiber" geht nicht, "Sudelfeder" schon

Am Wiener Landesgericht gab es dann im März 2018 eine Entscheidung, nachdem Jeannee gegen Österreich und Fellner geklagt hatte. Das Ergebnis: Jeannee muss sich die Bezeichnung „ Sudelfeder“ gefallen lassen; dass ihn Österreich auch als „Promille-Schreiber“ schmähte, ging dem Richter aber zu weit. Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig, als nächstes ist das OLG Wien am Zug.

Unterlassungsklage

Das Handelsgericht Wien wiederum entschied in einer Unterlassungsklage von Österreich. Demnach hat es die Kronen Zeitung zu unterlassen, Fellner „ein fettes Lächeln, bei dem einen kalt werden möchte“ zu attestieren, in seine Richtung zu fragen: „Schlugen sie sich bei der Formulierung ,bewegender Parkinson-Tod' fett lächelnd auf die Schenkel?“ und/oder „hinaus mit dem Schuft aus Wien“ (in Bezug auf Fellner) zu fordern. Auch Formulierungen wie „Fellner befiehlt, die Redaktion kuscht und folgt“ und/oder „widerwärtiger Journalismus“ bzw. „jeweils sinngleiche Äußerungen“ sind zu unterlassen.

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