"Krone" muss Vergewaltigungsopfer 40.000 Euro zahlen

Empfindliche Strafe für die Zeitung.
Die Zeitung hatte die junge Frau in ihrer Berichterstattung kenntlich gemacht - OLG schöpfte Rahmen voll aus

Eine bemerkenswerte, für den Opferschutz möglicherweise richtungsweisende Entscheidung hat das Wiener Oberlandesgericht ( OLG) am Donnerstag getroffen. Die „Kronen Zeitung“ ist für einen identifizierenden Prozessbericht, bei dem das Opfer einer Vergewaltigung unmittelbar vor der Verhandlung erkennbar gemacht wurde, zur dafür im Medienrecht vorgesehen Höchststrafe verurteilt worden.

Opfer retraumatisiert

Der Betroffenen, bei der einem Gutachten zufolge der inkriminierte Bericht eine Retraumatisierung bewirkte, wurde eine Entschädigung von insgesamt 40.000 Euro zugesprochen. Der Artikel war sowohl in der Print- als auch in der Online-Ausgabe erschienen. Pro Bericht billigte das OLG der Frau die höchstmögliche finanzielle Wiedergutmachung von 20.000 Euro zu. „Aus meiner Sicht ist das eine Meilenstein für den medienrechtlichen Schutz“, reagierte die auf Medienrecht spezialisierte Wiener Rechtsanwältin Maria Windhager, die die Betroffene in dem Verfahren vertreten hatte, auf die OLG- Entscheidung. Genugtuung zeigte auch die Anwältin Eva Plaz, die sich seit Jahren für Opferrechte stark macht und deren Kanzlei der Betroffenen strafrechtlich und auch medienrechtlich zur Seite gestanden war. „Mit dieser hoch erfreuenden Entscheidung wurde ein wichtiges Zeichen für den Schutz von Opfern vor neuerlicher Benutzung durch Medien gesetzt. Das war dringend nötig“, sagte Plaz gegenüber der APA.

Von acht Tätern vergewaltigt

Die Betroffene war in der Nacht auf den 1. Jänner 2016 von mehreren Männern in der Wiener Innenstadt aufgelesen und in eine Wohnung in der Leopoldstadt verschleppt worden, wo sie von insgesamt acht Tätern vergewaltigt wurde. Diese wurden Anfang März 2017 zu Haftstrafen zwischen neun und 13 Jahren verurteilt, die Urteile sind nach wie vor nicht rechtskräftig. Die „ Kronen Zeitung“ hatte unmittelbar vor der Hauptverhandlung über den Fall berichtet und dabei die Identität der Betroffenen preisgegeben, indem ihr Vorname, ihr abgekürzter Familienname, ihr Herkunftsland und der äußerst seltene Vorname ihrer Freundin, die sie in Wien besucht hatte, publiziert wurden. Auch wurde über den Inhalt von Protokollen mit der kontradiktorischen Einvernahme der Frau berichtet, die grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegen und nicht öffentlich gemacht werden dürfen.

Erstinstanzlich nur 8.000 Euro zugesprochen

Windhager klagte darauf hin die „Krone“ wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und Verletzung des Identitätsschutzes. Vom Wiener Landesgericht für Strafsachen bekam sie dafür in erster Instanz grundsätzlich Recht und eine Entschädigung von insgesamt 8.000 Euro zugesprochen. Das war der Medienrecht-Spezialistin im Hinblick auf die gravierenden Folgen des Artikels - der bereits angeschlagene Gesundheitszustand der Betroffenen hatte sich nach der Veröffentlichung weiter verschlechtert - zu wenig. Sie legte dagegen Berufung ein.
Vor dem OLG wies Windhager nun auf die besonders stark in die Persönlichkeitsrechte der Frau eingreifende Berichterstattung hin. Es brauche hinsichtlich der Entschädigungssumme eine dringende und deutliche Korrektur des Obergerichtes, weil die erste Instanz bei der Bemessung der Entschädigung zu wenig Fachkenntnis zur Problematik einer Retraumatisierung aufgrund einer identifizierenden Berichterstattung gezeigt habe.

OLG hob auf maximalen Gesamtbetrag an

Ein Drei-Richter-Senat (Vorsitz: Natalia Frohner) schloss sich dem an. Die Entschädigung wurde auf den maximal möglichen Gesamtbetrag angehoben. Es liege „ein außergewöhnlicher Fall einer besonders eingreifenden Berichterstattung“ vor, der für die Betroffene sehr nachteilige Auswirkungen hatte, hieß es in der Urteilsbegründung. Die „Krone“ hätte selbst intime Details aus dem an sich geschützten kontradiktorischen Einvernahmeprotokoll zitiert.
 

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