Causa Weißmann: „Stiftungsräte haften für klare Fehlentscheidungen“

ORF-Gesetz stellt die Stiftungsräte mit Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften gleich.
Andrea Hodoschek
Thomas Seeber und Peter Kunz

Noch sind Rechts-Experten bei der Beurteilung der Causa rund um Ex-Generaldirektor Roland Weißmann sehr zurückhaltend, da noch zu wenig Details bekannt sind. Grundsätzlich aber ist klar, dass der Fall für einzelne Stiftungsräte teuer werden könnte, vor allem für den Vorsitzenden Heinz Lederer (SPÖ).

„Der Stiftungsrat des ORF ist vergleichbar mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft“, erklärt Anwalt Peter Kunz, Experte für Stiftungen und Aufsichtsräte, im Gespräch mit dem KURIER. Daher können Stiftungsräte ebenso wie Mitglieder von Aufsichtsräten in die persönliche Haftung kommen.

Im ORF-Gesetz ist unter §2/2 festgeschrieben: „Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.“.

Ausschlaggebend sei die Frage, „ob dem ORF durch eine verschuldete Fehlentscheidung des Stiftungsrates ein Schaden entstanden ist“, meint Kunz. Ob der Stiftungsrat „zumindest fahrlässig gehandelt hat“. Wenn ja, hafte der Stiftungsrat prinzipiell mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den der ORF erlitten habe.

Es müsse sich aber um eine klare Fehlentscheidung handeln, argumentiert Kunz, „Schadenersatzverfahren gegen Aufsichtsräte kommen eher selten vor“.

Das Agieren von Lederer wird in Expertenkreisen als „unüblich“ beurteilt. Vor allem, dass der Stiftungsrat mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung so rasch an die Öffentlichkeit ging.

Reputation ruiniert

Denn damit werde die Reputation jedes Managers ruiniert, unabhängig davon, ob sich solche Vorwürfe als korrekt oder nicht herausstellen. Ob es sich im Fall Weißmann tatsächlich um eine klare Fehlentscheidung handle, könne anhand der öffentlich bekannten Informationen aber noch nicht beurteilt werden.

Weißmann müsste eine Schadenersatzklage gegen den ORF anstrengen und diese gewinnen. Dann kann der ORF Schadenersatz von Stiftungsräten einfordern. Während für solche Fälle

in privaten Unternehmen eher eine „stille Lösung“ gefunden werde, sei beim ORF anzunehmen, dass die Causa gerichtlich ausgefochten werde.

Die Stiftungsräte haben ebenso wie Aufsichtsräte und Vorstände eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), bestätigte ein ORF-Sprecher. Diese gilt aber nicht bei Fahrlässigkeit. Für Stiftungsräte, Manager und Aufsichtsräte gilt jedenfalls nicht das Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz. Dieses schützt Arbeitnehmer bis zu einem gewissen Grad vor Schadenersatzansprüchen des Unternehmens.

Kunz rät allen Managern dringend, die Finger von Mitarbeiterinnen zu lassen und Berufliches von Privatem streng zu trennen. „So gut und wichtig es ist, dass den Frauen heute nach #metoo mehr als früher geglaubt wird, besteht umgekehrt das Risiko, dass es zu einer ungeprüften Vorverurteilung kommt“. Das Risiko, den Job zu verlieren, sei sehr groß.

Porträt von Andrea Hodoschek, Autorin der Serie „Wirtschaft von Innen“.

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