Vater im Ausland: Welcher Staat zahlt Familienbeihilfe?

Vater im Ausland: Welcher Staat zahlt Familienbeihilfe?
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.

Der Vater meiner erst dreimonatigen Tochter lebt in Deutschland. Eine echte Beziehung hatten wir nie und wollten das auch beide nicht. Nach der Geburt meiner Tochter habe ich Familienbeihilfe beantragt. Das Finanzamt ließ mich aber wissen, dass ich einen Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis des Vaters meiner Tochter, sowie über meine Beschäftigung bis zur Geburt schicken muss. Muss ich dem Finanzamt wirklich bekannt geben, ob ich oder der Vater gearbeitet haben?

Hedy S., Tirol

Liebe Frau S., immer mehr Menschen in Europa leben und arbeiten außerhalb ihres Heimatstaates und haben daher auch Beziehungen zu Menschen aus anderen europäischen Ländern. Wenn die Eltern eines neugeborenen Kindes aus verschiedenen Staaten kommen, in verschiedenen europäischen Staaten leben oder auch in unterschiedlichen Staaten arbeiten, stellt sich die Frage, welcher Staat für die Familienleistungen, wie etwa die von Ihnen genannte Familienbeihilfe, zuständig ist.

Der Anspruch auf Familienleistungen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Recht jenes Staates, in dem der Antragsteller beschäftigt ist, also arbeitet. Innerhalb der Europäischen Union gilt daher das Beschäftigungsprinzip. Eine Beschäftigung liegt auch dann noch vor, wenn die Mutter in Mutterschutz oder Karenz ist.

Neben dem Beschäftigungsprinzip gilt aber auch die Familienbetrachtungsweise. Dadurch wird bei in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten lebenden Eltern nicht nur ein Elternteil betrachtet, sondern beide. Dies gilt auch dann – so wie in Ihrem Fall –, wenn die Eltern weder verheiratet sind, noch in Lebensgemeinschaft leben. Für eine Familienbetrachtungsweise reicht es vielmehr, dass der andere Elternteil unterhaltspflichtig für sein Kind ist.

Da der Vater Ihrer Tochter für Ihre Tochter unterhaltspflichtig ist, wird er daher vom Finanzamt in die Frage, ob Österreich für die Zahlung von Familienleistungen für Ihre Tochter zuständig ist, eingebunden.

Dabei wird dann zunächst geklärt, ob beide Eltern einer Beschäftigung nachgehen, bzw. nur aufgrund einer Karenzierung derzeit nicht arbeiten. Gibt es nämlich zwei Beschäftigungsverhältnisse, also eines der Mutter und eines des unterhaltspflichtigen Vaters, so kommt es zur Familienbetrachtungsweise.

In diesem Fall geht jener der beiden Staaten vor, in dem das Kind wohnhaft ist. Dabei geht es nicht nur um die reine Meldung des Kindes, sondern muss sich das Kind auch in diesem Staat aufhalten.

Wenn Sie daher ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich haben, bzw. bis zu Ihrer Karenz hatten und Ihre Tochter bei Ihnen lebt, ist Österreich für die Familienleistungen zuständig und Sie erhalten daher auch die österreichische Familienbeihilfe für Ihre Tochter.

Hatten Sie aber kein Beschäftigungsverhältnis und würde nur der in Deutschland lebende Vater einer Beschäftigung nachgehen, so wäre tatsächlich Deutschland für die Familienleistungen zuständig und Sie erhielten in diesem Fall keine österreichische Familienbeihilfe.

Für die Frage, ob Ihrer Tochter österreichische Familienbeihilfe zusteht, ist es daher tatsächlich entscheidend, ob und wo ihre beiden Eltern einer Beschäftigung nachgehen und wo sie lebt.

Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.

Kontakt: rechtpraktisch@kurier.at

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