Liebe Frau G., Namensänderungen sind in Österreich im Namensänderungsgesetz geregelt. Dieses sieht unterschiedliche Gründe für eine Namensänderung vor, und zwar sowohl für Vor-, als auch Familiennamen. In den meisten Teilen überschneiden sich diese Gründe. Neben dem bekanntesten Grund einer Namensänderung nach Eheschließungen oder Scheidungen gibt es noch weitere Gründe, die jedenfalls zu einer Änderung berechtigen. Beispiele wären, dass der bisherige Name lächerlich oder anstößig klingt, schwer auszusprechen oder zu schreiben ist, bereits in der Vergangenheit rechtmäßig geführt wurde oder nicht dem Geschlecht der Person entspricht.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, sich einen „Wunschnamen“ auszusuchen. Davon ist die Rede, wenn keiner der im Gesetz genannten Gründe auf Sie zutrifft, sondern Sie Ihren Namen aus persönlicher Präferenz wechseln möchten. Der Unterschied liegt dann insbesondere in den Kosten.
Zur Namensänderung sind österreichische Staatsbürger berechtigt, sowie Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder Flüchtlinge deren Wohnsitz sich im Inland befindet. Für ausländische Staatsbürger gilt das Namensrecht des jeweiligen Heimatlandes. Als Antragstellerin müssen Sie mündig minderjährig sein. Zuständig für Ihren Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes, also entweder die BH oder in Statutarstädten der Magistrat, in Wien die MA 63.
Sie können den Antrag online oder vor Ort stellen. Es ist zu empfehlen, im Vorhinein das Antragsformular (für Wien auf wien.gv.at zu finden) auszufüllen. Zudem benötigen Sie Ihre Geburtsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis, einen amtlichen Lichtbildausweis und für besondere Fälle die betreffenden Dokumente, wie etwa eine Heiratsurkunde.
Die Antragsgebühr beträgt einheitlich EUR 14,30, bei elektronischem Antrag EUR 8,60. Für beigelegte Dokumente kommen noch EUR 3,90 bzw. EUR 2,80 pro Bogen hinzu. Bei Änderung aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gründe sind die Kosten daher sehr niedrig. Für Wunschnamen sieht die Situation leider anders aus. Hier fallen für die Namensbewilligung zusätzlich noch EUR 382,60 als Bundesgebühr und EUR 163,00 als Bundesverwaltungsabgabe an, insgesamt also EUR 545,60. Zu beachten ist auch, dass Änderungen der Ausweise noch nicht umfasst sind, für den neuen Reisepass fallen etwa wiederum EUR 75,90 an. Im Führerschein ist die Namensänderung nicht verpflichtend, er kann allerdings nicht mehr auch als amtlicher Lichtbildausweis genutzt werden, wenn keine Änderung vorgenommen wurde.
Eine Namensänderung ist somit jedenfalls möglich, im Gegensatz zu einer Änderung aus besonderen Gründen, ist bei Wunschnamen allerdings leider mit einer recht hohen finanziellen Belastung zu rechnen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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