Lieber Herr H., zunächst wünsche ich Ihnen gute Besserung und eine nicht zu lange Rehabilitation! Leider kommt es auch bei größter Vorsicht beim Skifahren immer wieder zu Unfällen mit Verletzungen. Dies können oft auch sehr gute und rücksichtsvolle Skifahrer nicht vermeiden. Vor allem Kollisionsunfälle führen trotz des Tragens von Helmen immer wieder zu schweren Verletzungen, vor allem zu Knochenbrüchen und Bänderrissen.
Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben Sie dann, wenn der Unfallgegner den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Schadenersatzanspruch setzt sich aus Schmerzengeld, dem Ersatz von Sachschäden, etwa aufgrund einer Beschädigung der Kleidung oder der Skiausrüstung und auch dem Ersatz allfälliger Kosten für den Krankentransport zusammen.
Für das schuldhafte Verhalten des Unfallgegners sind Sie beweispflichtig. Sie müssen daher nachweisen, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß mit Ihnen schuldhaft etwa durch zu hohe Geschwindigkeit verursacht hat. Schon aus diesem Grund ist es empfehlenswert nicht nur die Daten des Unfallgegners, sondern auch von möglichst vielen Zeugen aufzunehmen und auch sonstige Beweise (etwa Fotos von der Unfallstelle und der aktuellen Witterung) selbst oder mithilfe anderer Skifahrer zu sammeln. Wenn Ihr Unfallgegner durch zu hohe Geschwindigkeit, die seiner Fahrweise und seinem Können nicht angepasst war, den Skiunfall schuldhaft verursacht hat, haben Sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Sie können dann Schmerzengeld für die erlittenen Schmerzen ebenso geltend machen, wie Ersatz für die Kosten des Krankentransports oder Ersatz für die beschädigte Kleidung und die beschädigte Skiausrüstung.
Sie können zunächst mithilfe eines Rechtsanwalts eine außergerichtliche Einigung mit dem Unfallgegner suchen. Die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Sollte eine Einigung mit dem Unfallgegner über die Höhe der Entschädigungszahlung nicht außergerichtlich möglich sein, müssten Sie binnen drei Jahren eine Klage bei Gericht einbringen.
Jeder Skifahrer ist im Übrigen zur Hilfeleistung gegenüber einem anderen gestürzten Skifahrer verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den unmittelbaren Unfallgegner, sondern jeden Skifahrer, der einen Unfall beobachtet. Wäre Ihr Unfallgegner tatsächlich weitergefahren, ohne sich um Sie zu kümmern, hätte er sich sogar gerichtlich strafbar gemacht.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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