Was passiert mit dem Haus meiner Frau, wenn sie ins Pflegeheim muss?

Meine Frau und ich wohnen in einem Haus, das ausschließlich ihr gehört, da sie es von ihren Eltern geerbt hat. Nachdem wir langsam älter werden und solche Situationen in unserem Umfeld gehäuft beobachten, machen wir uns oft Sorgen, was passieren würde, wenn einer von uns pflegebedürftig würde. Zusätzlich zur emotionalen Last beunruhigen uns auch die finanziellen Folgen. Wie finanzieren sich denn Heimkosten und mit welchen Ausgaben ist hier zu rechnen? Könnte auf das Haus zur Deckung der Heimkosten zugegriffen werden? Müsste ich möglicherweise am Ende ausziehen, falls nur meine Frau in ein Pflegeheim müsste?
Gert M., Niederösterreich
Lieber Herr M., es ist klug und sinnvoll, sich frühzeitig mit den rechtlichen und finanziellen Folgen einer möglichen Pflegebedürftigkeit auseinanderzusetzen. Die Kosten für ein Pflegeheim können je nach Bundesland und Träger, insbesondere ob öffentlich oder privat, stark variieren. Üblicherweise wird ein Grundbetrag fällig, der durch Zuschläge ergänzt wird, je nachdem, wie hoch der Pflegebedarf ist. Als Orientierungshilfe dient meist die Höhe des Pflegegeldes. Die genauen Kosten werden beim Einzug ins Heim vertraglich festgelegt, wobei es sich sicherlich auszahlt, verschiedene Heime zu besichtigen, um das Richtige zu finden.
Zur Finanzierung des Pflegeheims kann das gesamte Einkommen des Bewohners, oftmals somit die Pension, einschließlich des Pflegegeldes, herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, kann ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz gewährt werden. Nähere Infos zu individuellen Fällen geben meist die jeweiligen Alten- oder Pflegeheime, ansonsten auch das zuständige Gemeindeamt, der Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft. Dem pflegebedürftigen Heimbewohner müssen dabei jedenfalls 20 % der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 als monatliches Taschengeld bleiben. 2025 beträgt das Pflegegeld der Stufe 3 EUR 577,00, somit müssen dem Pflegebedürftigen zusätzlich zu 20 % der Pension auch EUR 57,70 zur freien Verfügung bleiben.
Seit der Abschaffung des Pflegeregresses mit 1.1.2018 ist es den Bundesländern untersagt, auf das Vermögen von Personen in stationärer Pflege zuzugreifen. Auch das Vermögen von Angehörigen oder Erben sowie Geschenknehmern muss unberührt bleiben. Das umfasst sämtliches Vermögen unabhängig vom Wert, inklusive Barvermögen, Immobilien, Liegenschaften und Sparbücher. Nur wiederkehrende Leistungen und Ansprüche, wie etwa die bereits oben erwähnte Pension, dürfen zur Deckung herangezogen werden. Das bedeutet, dass das Pflegeheim nicht auf das Haus Ihrer Frau zugreifen kann, um offene Kosten zu decken. Sie müssen also jedenfalls nicht befürchten, ausziehen zu müssen.
Während es früher üblich war, Immobilien frühzeitig auf Angehörige zu übertragen, um einen möglichen Pflegeregress zu verhindern, ist dies heute somit nicht mehr notwendig. Dennoch ist es prinzipiell immer sinnvoll, ein Testament zu errichten, um bei vollem Bewusstsein eine klare Nachlassregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang wäre eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, um individuelle Wünsche bestmöglich rechtlich abzusichern.
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