Ich habe bei einer Werbeveranstaltung in einem Hotel einen Airfryer gekauft. Zuhause habe ich aber gemerkt, dass er mir viel zu sperrig ist. Als ich ihn zurückgeben wollte, wurde mir gesagt, dass das eigentlich nicht möglich ist, sie seien ja kein Online-Shop. Als „Entgegenkommen“ wurde mir dann gesagt, ich könne ihn auf eigene Kosten zurückschicken. Außerdem würde ich nicht den ganzen Kaufpreis zurückbekommen, weil sie nun den Aufwand der Rückabwicklung auf sich nehmen und ich die Originalverpackung bereits entsorgt habe. Das kommt mir nicht richtig vor. Habe ich wirklich kein Rücktrittsrecht? Und wer trägt die Rücksendekosten?
Johann P., Kärnten
Lieber Herr P.,
Ihr Kauf fällt unter die sogenannten „Auswärtsgeschäfte“, geregelt im FAGG (Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz). Darunter versteht man Vertragsabschlüsse, die außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens erfolgen, z. B. bei Ihnen zu Hause, auf der Straße oder, wie in Ihrem Fall, bei einer Verkaufsveranstaltung in Hotels. Anders als häufig angenommen, gibt es kein generelles Rücktrittsrecht für Käufer. Die Möglichkeit zur Rückgabe wird von vielen Geschäften freiwillig angeboten. Bei Auswärtsgeschäften besteht allerdings ein besonderer Schutz, da solche Käufe oft spontan und unter Verkaufsdruck getätigt werden.
Grundsätzlich haben Sie bei einem Auswärtsgeschäft, wie übrigens auch im Online-Handel, das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Der Unternehmer muss Sie über dieses Recht schriftlich informieren und Ihnen ein Muster-Widerrufsformular bereitstellen. Ist das nicht geschehen, verlängert sich die Frist auf maximal zwölf Monate und 14 Tage. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden – ein E-Mail, Brief oder Anruf reicht aus. Es ist allerdings aus Beweisgründen zu empfehlen, schriftlich zurückzutreten. Dabei genügt es, die Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist abzusenden.
Für die Rücksendekosten müssen Sie als Käufer grundsätzlich selbst aufkommen. Hat der Unternehmer Sie darüber jedoch vor Vertragsabschluss nicht ausdrücklich informiert, muss er die Kosten übernehmen. Ist die Ware außerdem so sperrig, dass ein normaler Postversand nicht möglich ist, muss der Unternehmer sie auf eigene Kosten abholen, sofern sie ursprünglich auch an Sie geliefert wurde.
Dass Sie die Originalverpackung entsorgt haben, steht Ihrem Rücktritt nicht entgegen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein Produkt nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden kann. Einzig in Ausnahmefällen, etwa bei Sammlerstücken, könnte das Fehlen der Verpackung einen Wertersatz nach sich ziehen. Bei einem gewöhnlichen Haushaltsgerät wie einem Airfryer ist das jedoch nicht anzunehmen. Wichtig ist bloß, dass die Rücksendung sicher verpackt erfolgt, damit das Gerät auf dem Transportweg nicht beschädigt wird.
In Ihrem Fall ist ein Rücktritt daher jedenfalls möglich. Dabei ist der gesamte Kaufpreis zu erstatten. Der Unternehmer erfüllt durch die Rückabwicklung bloß seine gesetzliche Pflicht und diesen Aufwand darf er Ihnen nicht in Rechnung stellen. Da Sie offenbar nicht informiert wurden, sind außerdem auch die Kosten der Rücksendung vom Unternehmer zu tragen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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