Liebe Frau K., es ist ärgerlich, wenn ein neu gekauftes Gerät nicht funktioniert. In Österreich greift hier das Gewährleistungsrecht der §§ 922 ff ABGB. Dabei muss zunächst zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden. Garantien sind freiwillige Leistungen des Herstellers oder Verkäufers und müssen explizit vereinbart werden. Bedingungen und Dauer obliegen dem Garantieanbieter.
Die Gewährleistung ist hingegen eine gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftung. Sie garantiert, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei ist. Ein Mangel liegt hier vor, wenn das Gerät bei der Übergabe nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist oder gewöhnlich vorausgesetzte Merkmale fehlen. Der Defekt Ihres Laptops ist eine Abweichung von den üblichen Eigenschaften eines funktionstüchtigen Geräts. Dass in der Beschreibung vermutlich nicht explizit steht, dass der Laptop zum kontinuierlichen Arbeiten geeignet ist, ändert an Ihrem Anspruch nichts.
Ein Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben oder zumindest angelegt gewesen sein. In Ihrem Fall trat das Problem kurze Zeit nach dem Kauf auf. Das deutet darauf hin, dass der Defekt schon bei der Übergabe vorlag. Für die ersten sechs Monate nach Übergabe gilt außerdem eine Beweislastumkehr. Es wird in dieser Zeit rechtlich angenommen, dass ein auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Anstatt dass Sie also beweisen müssen, dass der Defekt bereits vor Übergabe vorhanden war, müsste der Verkäufer nachweisen, dass er durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurde. Der Anspruch kann bei beweglichen Sachen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe geltend gemacht werden.
Als Käuferin haben Sie das Recht auf zwei Kategorien von Behelfen. Zu Beginn können Sie zwischen Verbesserung und Austausch wählen, wobei der Verkäufer Ihre Wahl nur dann ablehnen kann, wenn sie unverhältnismäßig wäre. In Ihrem Fall käme sowohl Reparatur als auch Austausch in Betracht. Sollte dies jedoch unzumutbar sein, verweigert werden oder nicht fristgerecht durchgeführt werden, können Sie zur zweiten Kategorie übergehen.
Bei den sekundären Behelfen haben Sie die Wahl zwischen Preisminderung und Wandlung, Letzteres allerdings nur, wenn es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt. Da ein Laptop, der sich unerwartet ausschaltet, die Nutzung erheblich beeinträchtigt, stünde Ihnen die Wandlung offen. Dabei wird der Kaufvertrag rückabgewickelt: Sie geben den Laptop zurück und erhalten den Kaufpreis. Alternativ kann der Preis entsprechend der Schwere des Mangels gemindert werden. Beide Optionen stehen Ihnen offen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Kommentare