Was muss ich bei der Vertragsanbahnung berücksichtigen?

Was muss ich bei der Vertragsanbahnung berücksichtigen?
Die Rechtsanwältinnen von DORDA beantworten juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Von Patricia Backhausen

Ich betreibe einen Handwerksbetrieb und wollte mir eine neue Maschine zulegen. Der Verkäufer sicherte mir zu, dass seine Maschine eine bestimmte Leistungsstärke aufwies, woraufhin ich mir ein Zugticket und eine Unterkunft buchte, um die Maschine zu begutachten und zu erwerben. Vor Ort stellte sich heraus, dass die angegebene Leistung der Maschine eine Falschinformation war. Jetzt habe ich unnötige Aufwendungen getätigt; habe ich irgendwelche Ersatzansprüche? 
Ulrike M., Weiz

Liebe Frau M., grundsätzlich wird im österreichischen Zivilrecht und speziell im Schadenersatzrecht zwischen deliktischen (außervertraglichen) und vertraglichen Ansprüchen unterschieden. Vertragliche Ansprüche sind im Regelfall weitreichender, gewähren einen stärkeren Schutz und sind daher für den Geschädigten wesentlich vorteilhafter. Bei den von Ihnen getätigten Aufwendungen handelt es sich um einen sogenannten bloßen Vermögensschaden. Damit sind rein finanzielle Nachteile gemeint, bei denen keine anderen Rechtsgüter wie Eigentum, Gesundheit oder Freiheit beeinträchtigt werden. Solche Schäden sind im Deliktsrecht grundsätzlich nicht ersatzfähig.

Um dennoch einen Ausgleich für solche Schäden zu ermöglichen, wurden im österreichischen Recht gewisse vorvertragliche Pflichten entwickelt (sogenannte culpa in contrahendo). Sie knüpfen daran an, dass schon bei Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts, also bereits vor dem eigentlichen Vertragsabschluss, bestimmte Pflichten bestehen. Wer in Vertragsverhandlungen eintritt, muss gewisse Informations- und Aufklärungspflichten sowie Schutz- und Sorgfaltspflichten einhalten. Werden diese Pflichten verletzt, können daraus Schadenersatzansprüche erwachsen, die so behandelt werden, als wären sie aus einem bestehenden Vertragsverhältnis entstanden. Dabei ist für den Anspruch unbeachtlich, ob die Verhandlungen auch tatsächlich in einem Vertragsabschluss resultieren oder nicht. Wenn Ihnen daher der Verkäufer falsche Angaben über die Leistungsfähigkeit der Maschine machte, könnte darin eine Verletzung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten liegen. Dies hätte zur Folge, dass Sie einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen geltend machen können, wenn Sie aufgrund dieser Information Kosten für Ihre Anreise und Unterkunft auf sich genommen haben.

Ein weiterer Vorteil der Einordnung als vertragliches Verhältnis ist die Verschuldensvermutung, wonach leichte Fahrlässigkeit zugunsten des Geschädigten vermutet wird. Das bedeutet, dass Sie das Verschulden des Verkäufers nicht beweisen müssen, sondern er im Gegenteil beweisen müsste, dass er sich keinerlei Verschulden zukommen ließ. Es wird schon dann von einer Haftung ausgegangen, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt.

Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht, hängt von den Einzelheiten Ihres Falls ab. Zum einen müssten Sie beweisen, dass tatsächlich eine unrichtige Information über die Leistungsstärke der Maschine erteilt wurde. Das erweist sich in der Praxis oft als schwierig, insbesondere im Falle einer mündlichen Zusicherung. Zum anderen müssten Sie nachweisen können, dass Sie sich gerade auf diese Angabe verlassen haben und dass dadurch Ihre Aufwendungen verursacht wurden.

Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin bei DORDA.

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