Wann muss ich als Unternehmer Ersatz leisten?

Wann muss ich als Unternehmer Ersatz leisten?
Die Rechtsanwältinnen von DORDA beantworten juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Ich bin Unternehmer und verkaufe Fahrräder. Ein Kunde hat vor einem Jahr ein Fahrrad bei mir gekauft. Nun reklamiert er, dass es Mängel aufweist und fordert eine kostenlose Reparatur. Ich habe jedoch nie eine kostenlose Reparatur zugesagt. Bin ich trotzdem verpflichtet, das Fahrrad zu reparieren?
Mathias M. (Wien)

Lieber Herr M., aus Ihrem Sachverhalt nehme ich an, dass Sie Fahrräder an Verbraucher verkaufen (und nicht an Unternehmer – ansonsten würden teilweise abweichende Regelungen gelten).

Grundsätzlich kommen beim Verkauf von Waren die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung. Beim Verkauf eines Fahrrads leisten Sie Ihrem Kunden unter anderem dafür Gewähr, dass das von Ihnen verkaufte Fahrrad den vertraglich vereinbarten und objektiv erforderlichen Eigenschaften entspricht. Sollten diese Eigenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrrads nicht bestehen, liegt grundsätzlich ein Mangel vor, den der Kunde Ihnen gegenüber geltend machen kann. Der (Sach-)Mangel muss innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrrads hervorkommen (Gewährleistungsfrist). An den Ablauf dieser Frist schließt sich eine dreimonatige (Verjährungs-)Frist an, innerhalb derer der Kunde seine Rechte aus der Gewährleistung weiterhin geltend machen kann. Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern Sie das mit dem Kunden im Einzelnen ausverhandelt haben.

Sollte der Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe hervorkommen, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war (sogenannte Beweislastumkehr). Diese Regelung soll es Kunden erleichtern, Mängel geltend zu machen. Um einen Anspruch abzuwehren, müssten Sie (solange die Beweislastumkehr gilt) als Unternehmer daher beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war.

Welche gewährleistungsrechtlichen Verpflichtungen bestehen? Der Kunde kann zunächst verlangen, dass Sie das Fahrrad reparieren oder ihm ein neues Fahrrad übergeben. Der Kunde darf zwischen diesen zwei Varianten grundsätzlich frei wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe für die Behebung des Mangels ist nicht möglich oder wäre – verglichen mit der anderen Abhilfe – für Sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Nur in ausgewählten Fällen hat der Kunde das Recht, eine Preisminderung zu verlangen oder den Vertrag aufzulösen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie (berechtigt oder unberechtigt) die Reparatur oder den Austausch verweigern, Sie die Reparatur oder den Austausch nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen haben oder der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist.

Sollte der Kunde den Vertrag auflösen, hat er Ihnen die Ware zurückzugeben und Sie haben ihm den damals bezahlten Preis zu erstatten. Sie dürfen die Rückzahlung allerdings verweigern, bis Sie entweder die Ware wieder zurückerhalten haben oder der Kunde Ihnen einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat. Bei einem nur geringfügigen Mangel hat der Kunde kein Recht, den Vertrag aufzulösen.

Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin bei DORDA.

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