Bei Geschäften einer GmbH mit ihren Gesellschaftern sollte man stets das Verbot der Einlagenrückgewähr mitbedenken, um potenziell nachteiligen Konsequenzen entgegenzuwirken. Das Verbot betrifft nicht nur die GmbH, sondern auch andere Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften) und soll unter anderem als Ausgleich dafür dienen, dass Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eine beschränkte Haftung zu Gute kommt. Im Gegensatz zu manch anderen Gesellschaftsformen, bei denen Gesellschafter unbeschränkt haften – wie z. B. bei einer Offenen Gesellschaft (OG) –, haften Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nur bis zur Höhe der von ihnen übernommenen Stammeinlage. Gläubiger einer GmbH können in der Regel nur auf das Vermögen der GmbH und nicht auf jenes der Gesellschafter zugreifen. Das Verbot der Einlagenrückgewähr dient daher dazu, das Vermögen der Gesellschaft vor rechtlich unzulässigen Entnahmen durch Gesellschafter zu schützen.
Gesellschafter einer GmbH haben (mit wenigen Ausnahmen) nur Anspruch auf Ausschüttung des jährlichen Bilanzgewinns (auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses). Darüber hinausgehende Leistungsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren (direkten oder indirekten) Gesellschaftern sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, insbesondere hat die GmbH grundsätzlich eine angemessene Gegenleistung zu verlangen. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und dieses Missverhältnis nicht im Wege eines Drittvergleichs widerlegt werden kann. (mit anderen Worten: wären die Leistungen der GmbH an ihre Gesellschafter zu denselben Konditionen auch an Dritte erbracht worden?) bzw. durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.
In Ihrem konkreten Fall wäre daher zu untersuchen, ob Ihr Mietverhältnis mit der GmbH dieser Prüfung standhält. Auf den ersten Blick (ohne nähere Informationen zu haben) wirft insbesondere der scheinbar niedrige Mietzins Fragen auf.
Geschäfte, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, sind nach herrschender Ansicht nichtig. Das bedeutet, dass gewährte Leistungen rückabzuwickeln sind. Es ist allerdings strittig bzw. mitunter auch vom Einzelfall abhängig, wie weit die Nichtigkeit reicht – ob das gesamte Geschäft nichtig ist oder nur eine Teilnichtigkeit vorliegt.
Sofern sich das Mietverhältnis bzw. ein zu niedriger Mietzins als verbotene Einlagenrückgewähr herausstellt, müssten Sie als Gesellschafter der GmbH insbesondere einen Ausgleich für den zu niedrigen Mietzins der vergangenen Mietperioden leisten (und im Falle einer Gesamtnichtigkeit zusätzlich die Wohnung übergeben). Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann jedoch auch weitere Konsequenzen nach sich ziehen (u. a. steuerliche sowie eine allfällige Haftung der Geschäftsführer der GmbH).
Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin im Bereich M&A bei DORDA.
Kommentare