Lieber Herr L., unerlaubtes Parken auf Privatgrundstücken ist ein regelmäßiges Ärgernis für Grundstückseigentümer, aber natürlich auch für Autofahrer, die manchmal schlicht unabsichtlich auf einem Privatgrundstück parken, da sie Hinweisschilder übersehen. Ob der Grundstückseigentümer durch das geparkte Auto tatsächlich gerade behindert wird, also etwa mit seinem Auto nicht aus seiner Garage fahren kann, oder es sich um eine sonst ungenützte Freifläche handelt, spielt bei der Besitzstörung keine Rolle. Es ist daher auch nicht wesentlich, ob der Grundstückseigentümer seine Fläche gerade selbst benutzen wollte oder etwa sogar nur ein Nachbar die Besitzstörung feststellt. Selbst wenn der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des unerlaubten Parkens auf Urlaub wäre und das Grundstück daher gar nicht benutzten könnte, kann eine Besitzstörung vorliegen.
Keine Rolle spielt auch, wie lange oder zu welcher Tageszeit der fremde Pkw auf dem Privatgrundstück abgestellt wird. Auch ein kurzes Abstellen, um nur schnell etwas zu holen, stellt bereits eine Besitzstörung dar. Ein Privatgrundstück steht im Privateigentum und ist daher keine öffentliche Verkehrsfläche.
Eine Besitzstörung liegt aber nur dann vor, wenn es dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrecht zu erkennen. Hätte der Grundstückseigentümer daher Parkverbotsschilder oder sonstige Hinweistafeln aufgestellt, würde die Missachtung dieser Schilder jedenfalls dazu führen, dass eine Besitzstörung vorliegt. Schilder können daher helfen, das Bewusstsein für das Verbot des Parkens zu wecken, sie sind aber keine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung der Besitzstörung. Hinweisschilder erleichtern aber natürlich den Beweis des Störungsbewusstseins des Störers. Auch eine deutlich ersichtliche Abschrägung in der Gehsteigkante oder ein anderes deutlich erkennbares Zeichen für ein Privatgrundstück reichen aber aus.
Ob es für einen Autofahrer erkennbar sein musste, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, hängt daher von den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie im konkreten Fall ein Hinweisschild übersehen haben, sondern darauf, ob Sie hätten erkennen können, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt. Fotos der Örtlichkeit können zu Beweiszwecken helfen. Falls Sie tatsächlich einen Hinweis übersehen haben, dass es sich bei dem Zwickelgrundstück um ein Privatgrundstück handelt, wird eine Besitzstörungsklage gegen Sie erfolgreich sein. Eine Besitzstörungsklage hat eine sehr kurze Frist und muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers bei Gericht eingebracht werden.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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