Sind fremde Menschen auf Urlaubsfotos zulässig?

Mann im dunklen Anzug mit verschränkten Armen steht vor hellem Hintergrund und blickt selbstbewusst nach vorn.
Rechtsanwalt Michael Borsky beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Von Michael Borsky

Mit der Familie geht es bald wieder in die Berge und auf die Pisten. Wir freuen uns schon sehr. Alle Jahre wieder stellt sich mir allerdings eine Frage. Wenn wir auf der Hütte sitzen, uns beim Lift anstellen etc., sind wir ja in der Regel nicht allein. Oft beobachte ich, dass andere Leute Fotos machen, auf denen ich oder Mitglieder meiner Familie eindeutig drauf sind. Das bereitet mir ein gewisses Unbehagen, weil man ja nie weiß, wo diese Fotos landen. Wie ist da die Rechtslage, kann ich mich dagegen wehren?
Besorgt, Mareike H.

Sehr geehrte Frau H., in Österreich gilt dazu grundsätzlich, dass Bilder von Personen nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Dieses Recht am eigenen Bild statuiert aber kein absolutes Verbot, sondern eine Ja-Aber-Bestimmung. Das heißt, es ist stets zu hinterfragen, ob die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzt.

In der Rechtsprechung hat sich herausgebildet, dass derartige Fotos dann zulässig sind, wenn die abgebildeten fremden Personen nicht klar erkennbar bzw. nur zufällig auf dem Foto zu sehen sind und die Landschaft im Vordergrund steht. Problematisch wird es, wenn die abgebildete Person das Hauptmotiv des Fotos und klar identifizierbar ist und womöglich in einer unangenehmen Situation gezeigt wird. Es gilt die Regel: Je öffentlicher der Bereich, was auf Skipisten zu bejahen ist, desto eher ist eine derartige Aufnahme zulässig.

Die Aufnahme selbst können Sie laut Oberstem Gerichtshof dann untersagen, wenn auf der Hand liegt, dass diese missbräuchlich verwendet werden wird. Im Alltag, vor allem bei Urlaubsfotos, wird das aber in der Regel eher nicht der Fall sein.

Bleibt die Frage nach dem Datenschutz. Jedes Personenbild ist letztlich auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Allerdings findet das keine Anwendung, sofern die Aufnahmen ausschließlich privat genutzt werden, also nur bei jemandem ins Fotoalbum wandern. Problematisch wäre eine Veröffentlichung. Hier wird der private Bereich verlassen. In der Praxis läuft es aber auf dieselbe Abwägung hinaus: Ist die Person ein klar erkennbares Hauptmotiv oder bloß „zufällig“ auf dem Foto und steht die Landschaft im Vordergrund?

Eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen, besteht also dann, wenn eine Person eindeutig erkennbar ist und nicht nur als „Beiwerk“ auf der Aufnahme zu sehen ist. Sollte es zu einer Veröffentlichung im Internet kommen, so kann der Betreiber der Plattform zur Entfernung aufgefordert werden. Eventuell besteht sogar ein Schadenersatzanspruch, falls mit dem Bild ein Eingriff in höchstpersönlichen Lebensbereich, wie etwa die Privatsphäre, vorliegt.

Urlaubsfotos mit fremden Menschen sind demnach rechtlich meist unproblematisch, solange diese nur zufällig „mitlaufen“. Problematisch wird es dort, wo Einzelpersonen erkennbar in den Mittelpunkt rücken und dabei sogar womöglich bloßgestellt werden. Sind also das Gipfelpanorama, der blaue Himmel und der Pulverschnee das Hauptmotiv und man selbst nur ein „Beiwerk“, wird man sich rechtlich nicht zur Wehr setzen können. Aber im Urlaub heißt es ja sowieso: „Bitte lächeln!“

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Michael Borsky ist Rechtsanwalt und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.

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