Collier geschenkt, dann war es aus – krieg ich es zurück?

Mann im dunklen Anzug mit verschränkten Armen steht vor hellem Hintergrund und blickt selbstbewusst nach vorn.
Rechtsanwalt Michael Borsky beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Von Michael Borsky

Weihnachten ist die Zeit des Schenkens. Allerdings ist mir letzte Weihnachten etwas passiert, das mir keine Ruhe lässt. Ich habe meiner (damaligen) Lebensgefährtin ein wertvolles Collier geschenkt. An sich hätte ich erwartet, dass sie mir um den Hals fällt. Die Freude war aber eher verhalten. Vor allem aber hätte ich erwartet, dass sie meinen Heiratsantrag, den ich für den Neujahrstag vorbereitet hatte, annimmt. Was ist stattdessen geschehen? Sie hat abgelehnt und mich kurz danach für einen anderen verlassen. Das Collier hat sie mitgenommen und trägt es jetzt für den Neuen. Ich will es zurück. Was kann ich tun?
Verzweifelt, Hermann H.

Sehr geehrter Herr H., so eine Situation kommt immer wieder vor: Ein wertvolles Geschenk wird in einer Beziehung gemacht, kurz darauf geht die Beziehung zu Ende oder es fällt sonst etwas Gravierendes vor, sodass der Wunsch entsteht, das Geschenk zurückzuerlangen.

Wer etwas schenkt, überträgt damit das Eigentum. Voraussetzung ist in der Regel die Übergabe und Annahme des Geschenks. Ab diesem Moment darf die beschenkte Person damit machen, was sie will. In Ihrem Fall bedeutet das: Mit der Übergabe ist das Collier rechtlich Eigentum Ihrer damaligen Lebensgefährtin geworden, das Ende der Beziehung ändert daran grundsätzlich nichts.

Ihre Enttäuschung, dass das Collier nun in einer neuen Beziehung getragen wird, obwohl Sie es in der Erwartung einer gemeinsamen Zukunft geschenkt haben, nennt man rechtlich Motivirrtum. Dabei irrt man über den Grund der Schenkung (z.B. darüber, dass die Beziehung fortbesteht oder ein Heiratsantrag angenommen wird).

Im Unterschied zu entgeltlichen Verträgen ist bei Schenkungen ein solcher Irrtum grundsätzlich beachtlich. Entscheidend ist aber, ob sich nachweisen lässt, dass das Geschenk gerade aus diesem bestimmten Motiv gemacht wurde. Es muss also klar erkennbar sein, dass ohne diese Erwartung keine Schenkung erfolgt wäre.

Zwar muss das Motiv nicht ausdrücklich genannt worden sein, aber bloße Enttäuschung reicht nicht aus, denn gescheiterte Beziehungen gelten rechtlich leider als Lebensrisiko. Ein Trennung wird daher auch bei Schenkungen nur selten als ausreichend gewichtig anerkannt. Etwas anderes könnte gelten, wenn nachweisbar wäre, dass Ihre Partnerin die Trennung bereits bei Erhalt des Geschenks geplant hatte.

Das Gesetz sieht in Ausnahmefällen zusätzlich die Möglichkeit vor, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen (§ 948 ABGB). Das klingt zunächst vielversprechend, ist aber an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Von „grobem Undank“ spricht man, wenn sich der/die Beschenkte gegenüber der/dem Schenkenden in massiv verletzender oder feindseliger Weise verhält. Das können bspw. Beleidigungen, tätliche Angriffe oder die Schädigung der/des Schenkenden sein, wobei nur strafbares Verhalten erfasst ist. In Ihrem Fall schildern Sie kein Verhalten, das strafbar ist. Ein Widerruf wegen groben Undanks kommt daher nicht in Frage.

Eine erfolgreiche Rückforderung hängt davon ab, ob sich nachweisen lässt, dass Ihre Lebensgefährtin bereits bei der Schenkung an der Beziehung gezweifelt hat. Für die Zukunft lässt sich nur empfehlen: Überlegen Sie gut, wem Sie großzügige Geschenke machen.

Michael Borsky ist Rechtsanwalt und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.

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