Liebe Frau K.,
es ist natürlich alles andere als schön, wenn ein netter Ausflug mit einem Schreckmoment und einem verletzten Haustier endet. Rechtlich lässt sich die Situation aber durchaus klären.
Wenn ein Hund einen anderen verletzt, handelt es sich juristisch um einen sogenannten Schaden. Im Schadenersatzrecht haftet für Schäden grundsätzlich, wer sie rechtswidrig verursacht. Auch wenn nicht der Hundehalter selbst „gebissen“ hat, ist er doch für sein Tier verantwortlich. Das Gesetz sieht in § 1320 ABGB eine besondere Haftung für Tierhalter vor: Wer ein Tier hält, muss dafür sorgen, dass es niemandem Schaden zufügt – und zwar durch ausreichende Verwahrung oder Beaufsichtigung.
Kommt es trotzdem zu einem Vorfall, kann sich der Halter nur dann von der Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Dass der Hund nicht angeleint war – und das in einem Gebiet, in dem Leinenpflicht besteht und auch noch andere Menschen und Tiere unterwegs sind – spricht allerdings bereits gegen eine ausreichende Beaufsichtigung. Auch wenn das Tier noch nie zugebissen hat, entbindet das den Halter nicht von seiner Verantwortung: Der sogenannte einmalige „Freibiss“ ist ein Mythos. Der Halter haftet auch beim ersten Vorfall.
Dass es Frühling ist und Hunde „aufgeregter“ sein könnten, ist keine Entschuldigung – ganz im Gegenteil: Gerade wenn man weiß, dass der eigene Hund bei Reizen im Umfeld nervös reagiert, muss man besonders achtsam sein. Selbst ohne ausdrückliche Leinenpflicht kann es unter gewissen Umständen ein Sorgfaltsverstoß sein, einen Hund frei laufen zu lassen.
Wenn Ihr Hund somit ohne eigenes Fehlverhalten verletzt wurde, also etwa nicht selbst aggressiv war oder den anderen provoziert hat, muss der Halter des angreifenden Hundes grundsätzlich für die gesamten Tierarztkosten aufkommen. Dabei ist es unerheblich, ob der andere Hund ebenfalls verletzt wurde. Eine Aufteilung der Kosten kommt nur infrage, wenn beide Hunde zur Eskalation beigetragen haben – das scheint bei Ihnen aber nicht der Fall gewesen zu sein.
Noch ein Hinweis: Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber im Zivilrecht weitgehend wie solche behandelt. Heilungskosten sind dabei eine der großen Ausnahmen. Der Schadenersatz ist bei Tieren nämlich nach § 1332a ABGB nicht mit ihrem finanziellen Wert gedeckelt, sondern es wird darauf abgestellt, welche Kosten ein verständiger Tierhalter für die Heilung aufwenden würde.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts
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