Luxus trotz Rückstand bei Unterhaltszahlungen – geht das?

Margot Rest, Michael Borsky, Anwaelte, Portraits, Freisteller, 1190 Wien
Rechtsanwältin Mag. Margot Rest beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Von Margot Rest

Mein Ex-Mann behauptet, in den letzten Monaten nichts verdient zu haben und zahlt daher seit Mai keinen Unterhalt mehr für unsere drei Kinder. Er ist als selbstständiger Psychotherapeut aber sehr erfolgreich und verdient daher sicher gut. Ohne die Unterhaltszahlungen leben meine Kinder und ich an der Armutsgrenze. Nun habe ich erfahren, dass mein Ex-Mann im Sommer mit seiner Freundin auf einem Luxusurlaub war, den er bezahlt hat. Ich bin darüber sehr entsetzt und frage mich, ob er das ohne Konsequenzen so machen kann.

Susanne F.

Sehr geehrte Frau F., Ihr Entsetzen ist vollkommen nachvollziehbar. Tatsächlich haben Sie mehrere rechtliche Möglichkeiten, den Kindesvater zu „motivieren“, die Unterhaltszahlungen wieder korrekt zu leisten: Am naheliegendsten ist es, anhand der Ihnen vorliegenden gerichtlichen Unterhaltsvereinbarung bzw. des Unterhaltsbeschlusses Exekutionsschritte gegen den Kindesvater einzuleiten. Sie können auf diesem Wege auch auf sein gesamtes Vermögen zugreifen.

Die bewusste Verletzung der Unterhaltspflicht stellt aber nicht nur ein moralisch fragwürdiges Verhalten dar, sondern ist allenfalls sogar strafrechtlich relevant: §198 StGB regelt, dass wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird, mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.

In Österreich herrscht der sogenannte „Anspannungsgrundsatz“. Danach hat der Unterhaltsverpflichtete zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten alle aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Tut er dies nicht, so ist er an einem auf solche Weise erzielbaren fiktiven Einkommen zu messen bzw. eben auf dieses „anzuspannen“. Eine „gröbliche Unterhaltsverletzung“ i. S. d. § 198 StGB liegt daher vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Verpflichtung geraume Zeit nicht oder nur unvollständig erfüllt, obwohl er dazu i. S. d. Anspannungsgrundsatzes imstande wäre.

Demnach wollte der Gesetzgeber eine unverschuldete oder kurzfristige Verzögerung bei der Unterhaltsleistung nicht sanktionieren. Strafbarkeit ist auch erst dann gegeben, wenn durch die gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht die konkrete oder abstrakte Gefahr besteht, dass der Unterhalt oder die Erziehung beeinträchtigt wird. Der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge im Exekutionswege eingebracht werden können, ändert grundsätzlich nichts an der Strafbarkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Sie sehen daher, dass Ihnen durchaus Möglichkeiten offenstehen, die rückständigen Unterhaltszahlungen von Ihrem Ex-Mann in der festgelegten Höhe zu erhalten. Dass Ihr Ex-Mann offensichtlich Geld hat, um luxuriöse Urlaube zu machen und gleichzeitig keinen Unterhalt leistet, stellt unzweifelhaft eine „gröbliche Unterhaltsverletzung“ i. S. d. § 198 StGB dar. Ein Strafverfahren gegen den Vater Ihrer Kinder sollte aber natürlich nicht der präferierte Weg sein – vielleicht hilft in diesem Zusammenhang aber schon ein klärendes Gespräch!

Zur Autorin:

Mag. Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Ruggenthaler, Rest & Borsky in Wien.

Kommentare