Ist eine FlexCo wirklich so flexibel und empfehlenswert?
Von Thomas In der Maur
Ich habe mit drei Partnern eine Geschäftsidee im Bereich der erneuerbaren Energie so weit entwickelt, dass wir losstarten können. Bei einem Förderansuchen haben wir die Vorgabe bekommen, eine Gesellschaft zu gründen. Nachdem wir auch Mitarbeiter einstellen und am Unternehmen beteiligen wollen, hat unser Steuerberater eine FlexCo empfohlen. Ist diese wirklich empfehlenswert?
Hannes B., Wien
Lieber Herr B., ja, eine FlexCo ist gerade für Neugründungen eine echte Alternative zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die jahrelangen Verhandlungen über eine neue Gesellschaftsform, die den Praxiserfordernissen von Start-up-Unternehmen entsprechen, haben zu gesetzlichen Änderungen geführt, die die Rahmenbedingungen für Unternehmensgründungen vor allem mit Mitarbeiterbeteiligungen revolutioniert haben.
Mit der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) gibt es eine vollkommen neue Grundlage. Vorbei die Zeit, in der junge Unternehmen mit komplizierten rechtlichen Konstruktionen versuchen mussten, Schlüsselkräfte durch die Beteiligung an der Gesellschaft an das Unternehmen zu binden. Bis zu der Einführung der neuen Gesellschaftsform mit darauf abgestimmten steuerlichen Änderungen galt nämlich der Grundsatz, dass eine Mitarbeiterbeteiligung ein sogenannter lohnwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist, der bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Beteiligung zu einer Besteuerung führt. Wenn alle Bedingungen der steuerrechtlichen Regelung (§ 67a des Einkommensteuergesetzes)vorliegen, kommt es – auf den Punkt gebracht – erst beim Verkauf des Unternehmens oder beim Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Unternehmen zur Besteuerung. Für Neugründungen ist es recht einfach, die gesetzlichen Bedingungen zu erfüllen.
Eine gesellschaftsrechtlich äußerst attraktive Gestaltungsmöglichkeit für Mitarbeiterbeteiligungen sind Unternehmenswertanteile an einer FlexCo. Unternehmensanteile sind einerseits für die Mitarbeiter risikolos und schränken andererseits die Inhaber in Entscheidungsprozessen nicht wesentlich ein, weil die Mitarbeiter nur bei jenen Fragen mitstimmen können, die ihre Rechte betreffen. Die Mitarbeiter werden am Gewinn und an der Substanz des Unternehmens beteiligt, scheinen aber im Firmenbuch nicht namentlich auf. Als Schutz vor Übervorteilung von Mitarbeitern hat die Beteiligung am Gewinn den Konditionen der Gründungsgesellschafter zu entsprechen.
Die Flexible Kapitalgesellschaft bietet neben den Unternehmenswertanteilen noch eine Reihe weiterer Vorteile. Wie bereits der Name vermuten lässt, sind einige ganz wesentliche Vorgänge im Vergleich zu einer GmbH flexibler geregelt, wie die folgenden Beispiele zeigen: Die Übertragung von Anteilen an einer FlexCo bedarf nicht eines Notariatsakts und Beschlussfassungen der Gesellschafter können unkompliziert im Umlaufweg getroffen werden, ohne dass zuvor alle Gesellschafter dieser Art der Willensbildung zustimmen müssen. Im Vergleich zu einer GmbH hat einen FlexCo eigentlich keine Nachteile. Ich kann daher bestätigen, dass die Empfehlung Ihres Steuerberaters grundsätzlich richtig ist.
Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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