Post von Parkplatzabzockern: Muss ich bezahlen?

In der Mauer
Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Von Thomas in der Maur

Ich habe kürzlich einen Anwaltsbrief erhalten. Darin wurde mir vorgeworfen, auf einem Privatparkplatz gestanden zu sein und ich wurde aufgefordert, EUR 300,00 zu bezahlen, ansonsten werde ich wegen einer Besitzstörung geklagt. Ein Freund ratet mir, lieber gleich zu zahlen, weil ein Gerichtsverfahren noch teurer werden könnte. Andere sprechen von reiner Abzocke. Ich bin nun ziemlich verunsichert. Muss ich wirklich einfach bezahlen? 
Alexander H., Oberösterreich

Lieber Herr H., Ihre Unsicherheit ist verständlich. Solche Schreiben sind leider inzwischen ein echtes Massenphänomen und sorgen auch schon politisch für Diskussionen. Wichtig ist aber zunächst zu klären, was eine Besitzstörung überhaupt ist und welche Konsequenzen rechtlich tatsächlich drohen.

Nach § 339 ABGB ist der Besitz unabhängig vom Eigentum geschützt, es können sich daher auch Mieter oder Pächter gegen Eingriffe wehren. Wer den Besitz eines anderen eigenmächtig stört, kann mittels Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Beim Parken bedeutet das: Stellen Sie Ihr Auto ohne Erlaubnis auf Privatgrund ab, kann der Besitzer verlangen, dass Sie dies künftig unterlassen. Für eine erfolgreiche Klage muss jedoch feststehen, dass der Kläger tatsächlich Besitzer ist, dass ein eigenmächtiger Eingriff erfolgt ist und die Klage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer eingebracht werden.

Wichtig ist, dass ein bloßes Schreiben eines Anwalts noch keine Besitzstörungsklage, sondern lediglich eine außergerichtliche Aufforderung darstellt. Viele Betroffene zahlen aus Angst vor hohen Prozesskosten aber einfach sofort. Genau an diesem Punkt setzt nun ein aktuelles Reformvorhaben an. Laut dem Entwurf zur Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes soll die Bemessungsgrundlage für Besitzstörungsverfahren mit Kfz massiv gesenkt werden, was zu einem geringeren Kostenersatz führen würde. Das soll für jene Fälle gelten, in denen die Beklagten die Besitzstörung nicht abstreiten, wobei das Ziel explizit darin liegt, überhöhte außergerichtliche Forderungen zu vermeiden. In der Regel können dann bei Verurteilung mit rund EUR 100,00 Kostenersatz für ein solches Verfahren gerechnet werden. Außerdem soll es durch Änderung der Zivilprozessordnung nun leichter werden, Fälle bis zum Obersten Gerichtshof zu bringen, um einheitliche Rechtsprechung zu schaffen.

Für Sie bedeutet das: Zahlen müssen Sie nur, wenn tatsächlich eine Besitzstörung vorliegt und diese auch nachweisbar ist. Ob der Parkplatz klar als Privatgrund erkennbar war, ob der Besitzer Ihre Identität korrekt festgestellt hat und ob er die Frist für eine Klage einhält, sind entscheidende Fragen, die erst ein Gericht definitiv feststellen kann.

Ohne gerichtlichen Beschluss sind Sie jedenfalls zu keiner Zahlung verpflichtet. Zurzeit ist es allerdings leider tatsächlich so, dass ein Gerichtsverfahren wegen Besitzstörung Sie im Falle einer Verurteilung mehr als die außergerichtlichen Forderungen kosten kann. Das sollte sich aber mit der Gesetzesänderung bald ändern, wodurch überzogenen Forderungen die Grundlage entzogen wird.

Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

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