Ich habe Zweifel an meiner Vaterschaft – was kann ich tun?

Ich habe Zweifel an meiner Vaterschaft – was kann ich tun?
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Ich hatte vor einigen Jahren eine Beziehung, aus der ein Kind hervorging, für das ich auch als Vater eingetragen bin. Mit der Kindesmutter habe ich seit Jahren keinen Kontakt mehr, auch unterbindet sie seitdem den Kontakt. Vor Kurzem wurde ich jedoch auf ein Foto des Kindes aufmerksam gemacht, das Zweifel an meiner Vaterschaft geweckt hat. Ich frage mich nun, ob und wie ich diese rechtlich anfechten könnte, ob es Fristen gibt, die ich beachten muss und ob ich allenfalls zu Unrecht bezahlten Unterhalt zurückfordern könnte.

Patrick R., Oberösterreich

Lieber Herr R., Ihre Frage betrifft ein sehr sensibles Thema, das emotional oft belastend ist. Es gelten klare Vorschriften, wie bei Zweifeln an der eigenen Vaterschaft vorzugehen ist.

Wenn ein Mann als Vater eines Kindes rechtlich festgestellt ist, etwa weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat, kann er diese Vaterschaft anfechten, wenn sich später Zweifel ergeben.

Die Frist für eine solche Vaterschaftsanfechtung beträgt nach § 153 ABGB grundsätzlich zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der eingetragene Vater von Umständen erfahren hat, die ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen. Maßgeblich ist also nicht, wann das Kind geboren wurde oder wann die Anerkennung erfolgte, sondern wann Sie Anhaltspunkte hatten, die Zweifel wecken konnten. Ein einzelnes Gerücht reicht oft nicht aus – belastbare Hinweise, wie etwa ein Foto, das augenscheinliche Unterschiede erkennen lässt, können aber sehr wohl den Fristbeginn auslösen. Die Anfechtung muss innerhalb dieser Frist durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht erfolgen.

Das Verfahren läuft in der Regel so ab, dass vor Gericht ein Antrag auf Feststellung gestellt wird. In der Praxis wird zumeist ein DNA-Gutachten eingeholt, um die biologische Abstammung sicher zu klären. Wird die Vaterschaft erfolgreich angefochten, gilt der Mann rechtlich nicht mehr als Vater des Kindes. Das bedeutet jedenfalls einen Wegfall zukünftiger Unterhaltsansprüche, sowie des Sorge- und Erbrechts.

Für vergangene Unterhaltszahlungen ist die Lage komplizierter. Gegenüber dem Kind ist die Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Unterhalt bereits gutgläubig verbraucht wurde – was fast immer der Fall ist. Gegenüber der Mutter kommt Schadenersatz nur in Betracht, wenn sie den Scheinvater durch vorsätzliche Täuschung, etwa bewusstes Verschweigen der wahren Abstammung, zur Zahlung veranlasst hat. Ehebruch wurde in der Vergangenheit aufgrund der Verletzung der ehelichen Treuepflicht des §90 ABGB auch als Grundlage für Schadenersatzansprüche gewertet.

Die wichtigste Möglichkeit bleibt jedoch der Regress gegen den biologischen Vater, denn dieser wäre als tatsächlicher Unterhaltspflichtiger für die Zahlungen verantwortlich gewesen. Zurückverlangt werden können jene Beträge, die der leibliche Vater nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte leisten müssen. Ist das Einkommen des biologischen Vaters niedriger, wird somit auch der Regressbetrag reduziert. Ist er hingegen einkommensstärker, bleibt der Regress natürlich jedenfalls durch den tatsächlich geleisteten Betrag gedeckelt.

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

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