Hilfe, Wanzen! Muss ich den Mietzins bezahlen?

Ich bin vor acht Monaten in eine schöne Mietwohnung gezogen. Vor etwa vier Monaten habe ich kleine Bisswunden auf meiner Haut entdeckt. Ich konnte diese zuerst nicht zuordnen. Als ich dann gegoogelt habe, stellte ich fest, dass es sich ziemlich sicher um Bettwanzen handelt. Ich habe dann das Bett kontrolliert, worauf sich meine Vermutung bestätigt hat. Der Kammerjäger sagt nun, dass ich vorübergehend ausziehen muss und die Behandlung ca. 800€ kostet. Wer muss diesen Schaden nun bezahlen?
Elisabeth B.
Liebe Frau B., leider kommt Ihr Problem gar nicht so selten vor und ist immer wieder Gegenstand von heftigen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Grundsätzlich schuldet Ihnen der Vermieter ein Mietobjekt, das zum „bedungenen Gebrauche“ (§ 1096 ABGB), sohin in Ihrem Falle zu Wohnzwecken, „taugt“. Es gehört zu den Verpflichtungen des Vermieters, dem Mieter nicht nur den dauerhaften Gebrauch des Mietgegenstandes zu verschaffen, sondern ihn auch vor Störungen zu schützen. Zweifelsohne ist eine Wohnung, die von Bettwanzen (oder anderem gesundheitsbeeinträchtigenden Ungeziefer) befallen ist, – zumindest vorübergehend – unbrauchbar. Es ist daher nicht nur Aufgabe des Vermieters, dafür zu sorgen, dass die Wohnung bei Mietbeginn frei von Schädlingen ist, sondern dass er sofort nach Kenntnis eines Wanzenbefalls alle erforderlichen Maßnahmen für die Schädlingsbekämpfung setzt.
Wenn die Bettwanzen daher zu Beginn des Mietverhältnisses bereits vorhanden waren (wobei die dahingehende Kenntnis des Vermieters irrelevant ist), haftet Ihnen der Vermieter für den gesamten, Ihnen durch den Schädlingsbefall entstanden Schaden. Darunter fallen jedenfalls die Kosten der Schädlingsbekämpfung und eines allenfalls notwendigen vorübergehenden Auszugs. Darüber hinaus steht Ihnen auch eine Mietzinsminderung bzw. allenfalls sogar ein gänzlicher Mietzinsentfall für die Dauer der eingeschränkten Nutzung oder sogar Unbrauchbarkeit der Wohnung zu. Sollte der Vermieter entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung keine umgehenden Maßnahmen setzen, die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes wieder herzustellen, sind Sie sogar berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
Das Problem besteht aber zumeist darin, dass es für den Mieter schwer nachzuweisen ist, ob der Schädlingsbefall zum Mietbeginn bereits vorhanden war oder nicht. Tatsächlich können Bettwanzen sehr leicht durch Mobiliar oder Reisegepäck in die Wohnung eingeschleppt werden, wo dann eine rasant schnelle Verbreitung erfolgt. Sollten Sie als Mieter daher selbst für den Wanzenbefall verantwortlich sein, müssen Sie für den gesamten Ihnen entstandenen Schaden selbst aufkommen. Sollte der Vermieter bestreiten, dass der Wanzenbefall zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war, sind Sie als Kläger in einem Gerichtsverfahren beweispflichtig, dass dem tatsächlich so war. Es empfiehlt sich daher, sofort nach Auftauchen des ersten Verdachts, Beweise zu sammeln und vorhandene Bisse zu dokumentieren.
Eine Möglichkeit, derartige Streitigkeiten mit dem Vermieter zu vermeiden, wäre, eine Haushaltsversicherung abzuschließen, die eine Schädlingsbekämpfung beinhaltet.
Mag. Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Ruggenthaler, Rest & Borsky in Wien.
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