Hilfe, ich habe irrtümlich auf einem Privatparkplatz geparkt!

Ich habe leider vor vier Monaten nicht aufgepasst und mein Auto irrtümlich auf einem Privatparkplatz geparkt. Das Schild mit „Parken verboten“ habe ich offenbar übersehen. Ich habe nun ein sehr bedrohliches Schreiben von einem Anwalt erhalten, in welchem mir mit einer Besitzstörungsklage gedroht wird, wenn ich nicht binnen sieben Tagen 600 Euro bezahle und eine Unterlassungserklärung abgebe. Ich bin sehr verzweifelt, da das für mich als Studentin sehr viel Geld ist. Muss ich wirklich bezahlen?
Carina K.
Liebe Frau K., leider greifen die Abmahnschreiben wegen Besitzstörung derzeit massiv um sich. Aufgrund der sehr kurz gesetzten Frist und der Angst vor einem langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren wird der geforderte Betrag oft zu schnell bezahlt. Es sollte aber im ersten Schritt geprüft werden, ob überhaupt eine Besitzstörung verwirklicht wurde und ob in Hinblick auf den geforderten Betrag für den Verzicht auf eine Klage nicht eine andere Vorgehensweise kostengünstiger wäre.
Grundsätzlich sind Abmahnschreiben im Falle einer sogenannten „Störung des ruhigen Besitzes“ iSd § 454 ZPO natürlich erlaubt. Niemand muss hinnehmen, dass fremde Autos am eigenen Grund parken. Der Liegenschaftseigentümer hat daher das Recht, innerhalb der sehr kurzen Frist von 30 Tagen eine Besitzstörungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Die Kosten dafür können eine empfindliche Höhe erreichen.
Es gilt daher eingangs zu prüfen, ob die behauptete Besitzstörung überhaupt begangen wurde und ob die gesetzliche Frist zur Einbringung der Klage noch offen ist. Aber Achtung, die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Besitzer die Zulassungsdaten in Erfahrung bringen konnte. Es kann also durchaus sein, dass ein länger zurückliegender Vorfall rechtzeitig abgemahnt wurde. Wenn beides zutrifft, bleibt zu prüfen, ob die begehrten Kosten angemessen oder überzogen sind.
Da das gewerbliche Abmahnwesen nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, kann ein Kostenersatz auch nur von diesen begehrt werden. Hierfür bestehen aber klare gesetzliche Schranken, was die Höhe betrifft. Die derzeit ersatzfähigen tariflichen Kosten belaufen sich auf rund 120 Euro. Fordert der Einschreiter daher die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Kostenersatz in etwa dieser Höhe, sollte man wohl in den sauren Apfel beißen und dem fristgerecht nachkommen.
Wird aber ein deutlich darüber hinausgehender Betrag gefordert, könnte man auf einen alten Kniff zurückgreifen und dem Abmahner auf eigene Kosten den Abschluss eines gerichtlichen Unterlassungsvergleiches anbieten. Damit verunmöglicht man in der Regel eine Besitzstörungsklage und kommt mit einer Gesamtbelastung von rund 350 Euro oder darunter davon. Mitunter versandet die Angelegenheit dann sogar, weil der Abmahner keine Lust hat, für einen so geringen Betrag vor Gericht zu gehen. Der Nachteil ist, dass man dann selbst bereit sein muss, einen Gerichtstermin zu verrichten.
Kurz gesagt: Ihr Fall riecht geradezu nach einer klassischen „Parkplatz-Abzocke“. Überlegen Sie sich, ob Sie nicht lieber den oben beschriebenen Weg gehen wollen. Aber trödeln Sie nicht, die Fristen sind kurz und einzuhalten!
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Michael Borsky ist Rechtsanwalt und Partner bei Ruggenthaler, Rest & Borsky in Wien.
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