Hafte ich für das Verhalten meiner Mitarbeiter?
Von Patricia Backhausen
Vergangene Woche beschädigte einer meiner Mitarbeiter das Auto eines Kunden, als er im Haus des Kunden Renovierungsarbeiten vornahm. Er ist am Auto vorbeigegangen und hat es unabsichtlich mit einer Leiter gerammt. Nun fordert der Kunde von mir Schadenersatz. Kann ich mich dagegen wehren? Die Beschädigung des Autos hat aus meiner Sicht weder mit den Renovierungsarbeiten noch mit meinem Einzelunternehmen zu tun. Das ist doch Sache zwischen den beiden?
Karl F., Salzburg
Lieber Herr F., die grundsätzliche Faustregel im österreichischen Zivilrecht lautet: Jede Person haftet nur für ihr eigenes Handeln. Das Verhalten Dritter muss man sich nicht ohne Weiteres zurechnen lassen. Diese Regel wird jedoch (u.a.) in Fällen durchbrochen, in denen jemand seine Leistungen nicht persönlich erbringt, sondern sich dabei vertreten lässt. Die vertretene Person (in dem Fall Ihr Unternehmen), soll sich nämlich nicht einfach der Verantwortung der Schadenshaftung entziehen können, indem sie auf Vertreter ausweicht.
Damit Nutzen und Pflichten in einem fairen Verhältnis stehen, sieht das Gesetz die sogenannte Gehilfenhaftung vor: Zieht man eine Person als Gehilfen heran, so haftet man in gewissem Umfang auch für deren Verhalten. Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen der vertretenen und der geschädigten Person (d.h. in Ihrem Fall ein Vertragsverhältnis zwischen Ihrem Kunden und Ihrem Unternehmen), so genießt der Vertragspartner (d.h. Ihr Kunde) einen umfassenden Schutz: Jegliches Verhalten des Gehilfen wird Ihnen als vertretene Person wie Ihr eigenes zugerechnet, soweit es in Bezug zur Vertragserfüllung steht. Damit sind Sie grundsätzlich zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die dem Kunden während der Renovierungsarbeiten entstanden sind. Rechtlich kann ein solcher Vorfall als Begleitschaden gewertet werden, da der Mitarbeiter im Zuge der Vertragserfüllung die gebotenen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Diese Pflichten umfassen ein sorgfältiges Verhalten am Arbeitsplatz und können daher unter Umständen auch den Schutz des abgestellten Fahrzeugs umfassen.
Sollten Sie Ihrem Kunden Ersatz leisten müssen, können Sie sich grundsätzlich auch an Ihrem Mitarbeiter regressieren. Dessen Haftung ist allerdings (sofern es sich um einen Dienstnehmer handelt) durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz erheblich eingeschränkt: Bei einer sogenannten „entschuldbaren Fehlleistung“ haftet der Mitarbeiter gar nicht, bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht die Ersatzpflicht gänzlich erlassen, und bei sonstiger Fahrlässigkeit kann das Gericht die Haftung reduzieren. Bei Vorsatz gibt es keine Mäßigung. Alternativ hätte auch der Kunde natürlich die Möglichkeit, sich direkt an Ihren Mitarbeiter zu wenden.
Falls es seinerseits zu einer Haftung kommt, könnte der Mitarbeiter Ansprüche gegen Ihr Unternehmen als Arbeitgeber geltend machen, die nach den gleichen angesprochenen Maßstäben erfolgen. Ob Sie im konkreten Fall tatsächlich zum Ersatz verpflichtet werden und ob sie Regress nehmen können, hängt letztlich von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Hinsichtlich des Rückgriffs gegen den Mitarbeiter wird insbesondere der Grad der Fahrlässigkeit eine Rolle spielen.
Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin bei DORDA.
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