Jemand hat meine Fotos gestohlen: Was kann ich tun?

Rechtsanwalt Michael Borsky beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Mann im dunklen Anzug mit verschränkten Armen steht vor hellem Hintergrund und blickt selbstbewusst nach vorn.

Von Michael Borsky

Liebe Redaktion, ich bin ambitionierte Hobbyfotografin. Seit Jahren ist die Kamera sozusagen mein drittes Auge. Es ist und bleibt aber ein Hobby. Beruflich mache ich etwas ganz anderes. Um meine Werke mit meiner Familie und meinen Freunden zu teilen, habe ich auf einer Onlineplattform eine Galerie erstellt. Diese ist auch öffentlich zugänglich (ein bisschen stolz bin ich auf meine Fotos ja schon). Jetzt musste ich feststellen, dass sich ein Hotel recht ungeniert in meiner Galerie bedient hat. Auf deren Website habe ich mehrere meiner Fotos gefunden, mit denen die intakte Natur in der dortigen Urlaubsregion beworben werden soll. Als Fotografin genannt werde ich nicht. Gefragt hat mich auch niemand. Muss ich das als Hobbyfotografin hinnehmen?
Beste Grüße, Ursula N.

Liebe Frau N., ich gratuliere zu Ihrem tollen Hobby. Bitte schmälern Sie Ihre Leistungen nicht. Ob Sie die Fotos als Hobby oder professionell anfertigen spielt nur eine sehr untergeordnete Rolle.

Aber der Reihe nach: Mit der Anfertigung der Fotos sind Sie deren Urheberin geworden. Das Gesetz spricht hier von Schöpfung. Dazu ist es irrelevant, ob Sie das als Hobbyfotografin getan haben. Die einzige Untergrenze ist die sogenannte Werkhöhe. Ihre Fotos müssen also ein gewisses Maß an Originalität aufweisen, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sein. Aber keine Sorge, die Rechtsprechung ist hier sehr großzügig und legt die Latte der Werkhöhe sehr tief. Übrigens spielt es auch keine Rolle, ob Ihre Fotos ästhetisch, verstörend oder gar anzüglich sind. Das Urheberrecht wertet nicht. Und der Schutz wäre auch nicht auf Fotos beschränkt. Auch andere Gestaltungsformen (Zeichnungen, Skulpturen, Filme) können urheberrechtlichen Schutz genießen.

Zurück zu Ihren Fotos. Als Urheberin haben Sie sowohl ideelle als auch materielle Rechte an Ihren Werken. Das heißt unter anderem, dass Sie ein Recht darauf haben, als Urheberin genannt zu werden. Und das heißt auch, dass Sie jede Art der Verwertung, wie zum Beispiel das Veröffentlichen, das Kopieren, etc. bestimmen dürfen.

Damit kommen wir zu dem Hotel. Indem man eigenmächtig Ihre Fotos verwendet und Sie auch nicht als Urheberin genannt hat, hat man Ihre Urheberrechte gleich mehrfach verletzt. Sie haben Anspruch darauf, dass der Hotelbetreiber das unverzüglich unterlässt, Ihre Fotos löscht und Ihnen für die rechtswidrige Verwendung eine angemessene Abgeltung bezahlt. Und weil er hätte wissen müssen, dass man Fotos nicht so einfach nehmen kann, wäre diese Abgeltung im Wege des Schadenersatzes sogar zu verdoppeln.

Hier gelangen wir allerdings zu dem Punkt, wo Ihr Hobby doch eine Rolle spielt. Die Abgeltung richtet sich nämlich nach dem Marktpreis der Fotos. Und dieser ist bei Amateuraufnahmen in Regel deutlich geringer als bei Profis. Somit müsste ich allfällige Gewinnerwartungen an dieser Stelle etwas dämpfen. Nichtsdestotrotz liegt eine Rechtsverletzung vor, die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung für das Hotel durchaus unangenehm teuer werden kann. Am besten kontaktieren Sie den Hotelbetreiber und weisen ihn darauf hin. Ich bin sicher, dass man Ihnen eine sinnvolle Wiedergutmachung anbieten wird.

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Michael Borsky ist Rechtsanwalt und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.

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