Liebe Frau L., die Frage, wer nach einem Verstorbenen erbberechtigt ist, hängt davon ab, ob der Verstorbene ein Testament errichtet hat oder die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Ihre Mutter und ihr Mann könnten einander wechselseitig in einem Testament zum Alleinerben bestimmen. In diesem Fall bleibt den Kindern nach dem zuerst verstorbenen Elternteil nur der Pflichtteil. Der alleine erbberechtigte Ehegatte erhält zwei Drittel der Verlassenschaft, die pflichtteilsberechtigen Kinder teilen sich ein Drittel.
In der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erbt der Ehepartner ein Drittel des Vermögens und die Kinder teilen sich zwei Drittel.
Ein Ehegatte erhält aber zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht auch das gesetzliche Vorausvermächtnis.
Unter dem gesetzlichen Vorausvermächtnis versteht man das Recht des Ehegatten, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen.
Das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen, steht dann zu, wenn der Verstorbene bei seinem Ableben über die Wohnung verfügungsberechtigt war und der überlebende Ehegatte die Wohnung nicht ohnehin aufgrund anderer Sonderbestimmungen erwirbt. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hätte der überlebende Ehegatte ohnehin ein Eintrittsrecht, soweit er auf die Weiterbenutzung der Wohnung angewiesen ist.
Zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände fallen nur dann unter das gesetzliche Vorausvermächtnis, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Möbel, Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Teppiche, Bilder, Fernseh-, Radio- oder Videogeräte und Hi-Fi-Anlagen zählen daher zu jenen Gegenständen, die für die Fortführung des bisherigen Haushalts notwendig sind. An einer Gemäldegalerie, der Briefmarkensammlung, dem unbenutzten wertvollen Porzellan oder dem Tresorinhalt würden dem überlebenden Ehegatten hingegen kein gesetzliches Vorausvermächtnis zustehen.
Werden die von Ihnen beschriebenen Antiquitäten oder sonstigen Möbel daher von Ihrer Mutter regelmäßig benutzt, so würden ihr diese Gegenstände jedenfalls als gesetzliches Vorausvermächtnis zustehen. Diese Gegenstände stünden Ihrer Mutter zusätzlich und ohne Einrechnung in den gesetzlichen Erbteil und unabhängig davon, ob Ihre Mutter Erbin ist oder nicht, zu.
Würde es sich bei den Antiquitäten, E-Geräten und sonstigen Möbeln aber z. B. um wertvolle Bilder oder von Ihrer Mutter nicht regelmäßig verwendete Gegenstände handeln, so fielen diese Sachen in die Verlassenschaft. Diese Wertgegenstände stellen dann einen Teil der unter den Erben aufzuteilenden Vermögenswerte dar.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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