Aus für geringfügige Beschäftigung während Arbeitslosigkeit?
Von Lisa Kulmer
Ich beschäftige regelmäßig geringfügige Mitarbeiter, die zuvor arbeitslos waren und sich etwas dazuverdienen wollen. Nun habe ich gehört, dass das künftig nicht mehr möglich sein soll. Was bedeutet das für mich? Und was passiert mit jenen Mitarbeitern, die derzeit geringfügig bei mir tätig sind und gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen?
Sara T., Oberösterreich
Liebe Frau T., hier gab es tatsächlich eine wesentliche Änderung: Künftig ist der Bezug von Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) und eine gleichzeitige geringfügige Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur in wenigen Ausnahmefällen bleibt dies (zeitlich begrenzt) erlaubt. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Fokus stärker auf die Arbeitsaufnahme in regulären Beschäftigungsverhältnissen zu lenken.
Wie so oft zeigt sich jedoch: Gute Absichten führen nicht zwingend zu praxistauglichen Regelungen. Die Neuregelung wirft jedenfalls einige Fragen auf – auch bei Arbeitgebern, die damit rechnen, künftig auf ein durchaus beliebtes Modell verzichten zu müssen. Bisher konnten Arbeitslose neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine geringfügige Tätigkeit ausüben, also bis zu 551,10 Euro im Monat dazuverdienen (aktueller Wert für 2025 und 2026). Wichtig war nur, das dem AMS zu melden.
Ab 1. 1. 2026 gibt es diese Möglichkeit nun nur mehr in bestimmten Ausnahmefällen (und meist zeitlich befristet):
- Nebenjob bereits vor Arbeitslosigkeit: Wer bereits 26 Wochen vor Verlust seiner regulären Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese Tätigkeit – unbefristet – fortsetzen.
- Langzeitarbeitslose: Bezieht man Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bereits für mindestens ein Jahr, kann eine geringfügige Beschäftigung zumindest befristet für eine maximale Dauer von bis zu 26 Wochen ausgeübt werden.
- Langzeitarbeitslose ab 50 oder mit dem Status als begünstigt Behinderte: Die können auch über die Dauer von 26 Wochen hinaus unbefristet geringfügig arbeiten.
- Wiedereinstieg nach Krankheit/Reha: War man mindestens ein Jahr krank oder auf Reha, kann man – befristet für die Dauer von bis zu 26 Wochen – geringfügig arbeiten.
Liegt bei den von Ihnen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern keine der Ausnahmen vor, müssen diese ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31. 1. 2026 beenden. Andernfalls gelten sie rückwirkend ab 1. Jänner nicht mehr als arbeitslos und erhalten kein Geld vom AMS.
Angesichts von Kündigungsfristen und der mit der Personalsuche üblicherweise verbundenen Zeit besteht für Betroffene dringender Handlungsbedarf. Sie sollten bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse daher jetzt prüfen und gegebenenfalls neue Lösungen suchen. Außerdem sollten Bewerber bereits im Zuge der Einstellung aktiv nach einem allfälligen Bezug von Arbeitslosengeld gefragt werden, um so Planungssicherheit zu gewinnen.
Fazit: Die Neuregelung ist gut gemeint und mag Missbrauchsfälle eindämmen, schafft in der Praxis aber auch zusätzliche Hürden – sowohl für Betriebe, deren Personalsuche wohl nicht leichter wird, als auch für Arbeitslose, die schrittweise wieder in Beschäftigung kommen wollen.
Lisa Kulmer ist Counsel und Expertin im Arbeitsrecht bei der Anwaltskanzlei DORDA.
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