Lieber Herr L.,
seit Beginn des Jahres 2019 stehen die Ehe und die eingetragene Partnerschaft homosexuellen und heterosexuellen Paaren offen. Seither können homosexuelle Paare heiraten und heterosexuelle Paare sich auch verpartnern.
Das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft und das Schließen einer Ehe haben in allen wesentlichen Punkten die gleichen rechtlichen Folgen. Eingetragene Partnerschaften und Ehen sind einander in den wesentlichen Rechtsfolgen gleichgestellt.
Auch durch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft entstehen unmittelbare finanzielle Verpflichtungen. So sind eingetragene Partner einander wechselseitig zu Unterhalt verpflichtet. Eine Geldunterhaltspflicht besteht für den Alleinverdiener, aber auch für einen deutlich besser verdienenden eingetragenen Partner. Da Sie als Lebensgefährten derzeit keine Unterhaltspflichten treffen, könnte auch eine Verpartnerung unmittelbare finanzielle Folgen für Sie haben.
An den Eigentumsverhältnissen ändert die eingetragene Partnerschaft unmittelbar nichts. In Österreich gilt das Prinzip der Gütertrennung, sodass auch nach dem Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft jeder Partner Alleineigentümer seiner Sachen bleibt.
Davon zu unterscheiden ist die Tatsache, dass es auch für den Fall einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sehr wohl Aufteilungsansprüche geben kann. In diesem Fall muss das während aufrechter eingetragener Partnerschaft erwirtschaftete Vermögen zwischen den ehemaligen Partnern aufgeteilt werden. Nicht der Aufteilung unterliegen Erbschaften, Geschenke von Dritten und bereits in die eingetragene Partnerschaft eingebrachte Vermögenswerte.
Verwitwete eingetragene Partner haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Witwen/Witwerpension wie verwitwete Ehepartner. Auch in diesen Fällen sind allfällige Wartefristen zu beachten.
Die erbrechtlichen Regelungen sind für Ehepartner und eingetragene Partner gleich. Insbesondere sind sowohl Ehegatten, als auch eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Ihre Lebensgefährtin ist derzeit hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Ehegatten und auch eingetragene Partner können vereinbaren, keinen gemeinsamen Haushalt zu gründen und weiterhin getrennt zu leben. Es ist daher nicht zwingend, dass Ehegatten und eingetragene Partner zusammen wohnen und eine gemeinsame Meldeadresse haben.
Auch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft hätte für Sie daher entscheidende Rechtsfolgen, die jenen einer Eheschließung in allen wesentlichen Punkten gleichgestellt sind.
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