Mit dem Gesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG oder FlexCo) möchte die Bundesregierung eine attraktive und international wettbewerbsfähige Gesellschaftsform vor allem für Start-ups schaffen. Die FlexCo eignet sich allerdings ebenso gut auch für Klein- und Mittelbetriebe (KMUs). Auf die FlexCo sind die Bestimmungen für GmbHs anzuwenden, sofern das Gesetz keine Abweichungen vorsieht.
Kurzgefasst kann man die FlexCo daher als „GmbH mit zusätzlichen Vorteilen“ sehen.
Neue Möglichkeiten
Mit der FlexCo wird u. a. eine einfachere Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht. Diese können sogenannte Unternehmenswertanteile zeichnen, die eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg und der Wertsteigerung eines Unternehmens darstellen (insbesondere aber kein Stimmrecht vermitteln). Um die Einbindung von Arbeitnehmer:innen in Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu erleichtern, können Unternehmenswertanteile bereits mit einem Mindestnominale von 1 Cent geschaffen werden. Auch für „normale“ Gesellschafter:innen wurde die Mindeststammeinlage im Vergleich zur GmbH herabgesetzt und beträgt nur 1 Euro (bei GmbHs hingegen 70 Euro)darüber hinaus wird die Kapitalaufbringung bei der FlexCo erleichtert. Anders als bei der GmbH ist bei der FlexCo z. B. eine genehmigte Kapitalerhöhung möglich. Das bedeutet, dass die Gesellschafter der FlexCo die Geschäftsführung schon im Voraus ermächtigen können, eine Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Nennbetrag durchzuführen. Dadurch können günstige Finanzierungsmöglichkeiten rascher aufgegriffen werden.
Im Gegensatz zur GmbH kann die FlexCo zudem auch eigene Geschäftsanteile erwerben. Das ist beispielsweise beim Austritt von unternehmenswertbeteiligten Mitarbeiter:innen von Vorteil (sofern diese aus diesem Anlass ihre Anteile an die FlexCo rückverkaufen). Die FlexCo kann die Anteile dann halten bis sie an andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vergeben werden. Neu ist außerdem, dass die FlexCo Gesellschafterinnen und Gesellschaftern die Möglichkeit bietet, Anteile mit unterschiedlichen Rechten (z. B. mit geringerer oder höherer Gewinnbeteiligung) zu erwerben und darüber separat zu verfügen (insbesondere z. B. ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben).
Erleichterungen
Im Vergleich zur GmbH wurden die Formerfordernisse bei der FlexCo zudem gelockert. Für die Übertragung von Anteilen ist anstelle eines Notariatsakts nur eine Urkundenerrichtung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Notarin bzw. einen Notar ausreichend. Für die Übertragung von Unternehmenswertanteilen genügt sogar die Schriftform. Auch die schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter wurde vereinfacht. So sind Beschlussfassungen z. B. mittels eMail möglich.
Insgesamt stellt die FlexCo somit eine spannende, neue Alternative zur GmbH dar.
Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin im Bereich M&A / Digital Industries bei DORDA.
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