Baumängel
Bei gravierenden Mängeln sei die Leistungsverweigerung durch das Bauträgervertragsgesetz gedeckt.
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Ein Ehepaar erwarb von einem Bauträger eine Villa, die erst errichtet werden sollte. Vereinbart wurde eine Zahlung in Raten nach Bauabschnitten, wie es im Bauträgervertragsgesetz vorgesehen ist. Die letzten beiden Raten sollten nach Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen geleistet werden.
Die Käufer verweigerten jedoch die Zahlung, weil die Heizungsanlage nicht in der Lage war, das gesamte Haus zu ausreichend zu beheizen. Der Bauträger klagte die Käufer daraufhin auf Zahlung des noch offenen Betrags.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Klage ab. Bei gravierenden Mängeln sei die Leistungsverweigerung durch das Bauträgervertragsgesetz gedeckt. Im Verbrauchergeschäft sind Vertragsbestimmungen dann unwirksam, wenn das Recht des Verbrauchers, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
ulla.gruenbacher@kurier.at
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