EuGH: Rituelle Schlachtungen nur in speziellen Schlachthöfen

EuGH: Rituelle Schlachtungen nur in speziellen Schlachthöfen
Urteil betrifft Fälle in Belgien: In Österreich wird eine europakonforme Regelung eingehalten.

Rituelle Schlachtungen ohne Betäubung dürfen nur in zugelassenen Schlachthöfen vorgenommen werden. "Diese Verpflichtung beeinträchtigt nicht die Religionsfreiheit", heißt es in einem am Dienstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie Kathpress berichtete.

Durch die Regel würden rituelle Schlachtungen "lediglich" organisiert und Vorgaben etwa zum Tierwohl und der Gesundheit der Konsumenten gemacht. Die Vorgaben beschränkten deshalb nicht das Recht von Muslimen auf Religionsfreiheit, so der EuGH. Rituelle Schlachtungen fielen unter den Begriff "religiöser Ritus" und seien durch die EU-Grundrechtecharta geschützt.

Moschee-Dachverbände hatten Flandern verklagt

EuGH: Rituelle Schlachtungen nur in speziellen Schlachthöfen

Mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände aus Belgien hatten die Region Flandern 2016 verklagt, weil sie das Schächten ohne Betäubung in temporären Schlachtstätten verboten hatte. Die Verbände argumentierten, dass das Verbot gegen die Religionsfreiheit verstoße. Zudem reichen die Kapazitäten der Schlachthöfe nach Angaben der muslimischen Interessenvertreter während des islamischen Opferfestes nicht aus.

Dem EuGH zufolge betrifft dieses Problem jedoch nur eine kleine Zahl von Gemeinden in Flandern. Es beeinträchtigt damit nicht die Gültigkeit der aufgestellten Regel.

Juden und Muslime, die sich an die religiösen Speisevorschriften halten, essen nur Fleisch von Tieren, die rituell geschlachtet wurden. Ihnen ist es streng verboten, Blut zu sich zu nehmen, daher dürfen sie nur Fleisch von Tieren essen, die ausgeblutet sind  es gilt dann für Muslime als "halal", für Juden als "koscher". Bei der Schächtung durchtrennt der Schlachter dem Tier nach strikten Regeln die Kehle und lässt es ausbluten.

Situation in Österreich ist europakonform

Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Tiere dürfen in Österreich nur mit behördlicher Bewilligung in dafür zugelassenen Schlachtanlagen in Anwesenheit eines Tierarztes durchgeführt werden. Dabei müssen laut Tierschutzgesetz die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt geöffnet und die Tiere unmittelbar danach wirksam betäubt werden.

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