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Hotel Mama: Wann müssen die Kinder ausziehen?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.

Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz

Der Fall: Vergangene Woche berichteten die Medien, dass eine Mutter in Italien per Gerichtsurteil erwirkt hatte, dass ihr 31-jähriger Sohn endlich ausziehen muss. Angeblich hatte er weder etwas zu den Kosten beigesteuert noch die grundlegendsten Regeln des Zusammenlebens beachtet. Die Mutter war daher der Meinung, dass es für ihr Kind an der Zeit ist, auf eigenen Beinen zu stehen. Und auch das Gericht befand, dass der Sohn mit 31 Jahren schon ein Alter erreicht habe, in dem man von einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit ausgehen könne. Es ist wohl kein Zufall, dass sich der Fall in Italien ereignete, denn dort leben laut Studien mehr als 60 % der jungen Menschen bis 35 noch im Elternhaus. Doch auch hierzulande erschweren die hohen Wohnungspreise zunehmend den Sprung in die Eigenständigkeit. Gut möglich also, dass in Zukunft ähnliche Fälle auch in Österreich vermehrt vor Gericht landen werden. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage aus?

Sie:

Im Hotel Mama lässt’s sich schon aushalten, wenn der Kühlschrank immer gut gefüllt ist, die Wäsche gewaschen und gebügelt wird und sich das Zimmer auf wundersame Weise ganz von selbst aufräumt. Da lässt sich so mancher Bub (ein Klischee, aber empirisch belegt!) gerne Zeit mit dem Auszug. Oft kommt es zu einem fliegenden Wechsel vom Hotel Mama zur Freundin. Der Fairness halber muss man sagen: Manchmal wird der Auszug der Kinder auch von den Eltern nicht forciert. Wenn der Nachwuchs flügge wird, beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Da muss man sich auch in der Ehe erst wieder zusammenfinden. Und plötzlich ist das Haus ziemlich verlassen, bis wieder die Enkel im Garten spielen. Oft sorgt das Nesthockerdasein aber auch für Konflikte. Wenn der Sohnemann so gar nicht selbstständig werden will und in einem Alter, in dem andere schon längst auf eigenen Beinen stehen, noch immer nicht weiß, wo die Waschmaschine steht und jeden Abend im Wohnzimmer vor dem Fernseher lümmelt, dann stehen die Eltern irgendwann vor der Frage: Wie werde ich ihn endlich los?

Selbsterhaltungsfähigkeit entscheidend

Was schon faktisch Schwierigkeiten bereitet, ist auch rechtlich nicht so eindeutig geregelt. Grundsätzlich gilt, dass die Kinder bis zur Volljährigkeit das Recht haben, bei den Eltern zu wohnen. Das ergibt sich aus der Obsorge, wonach man sein Kind erziehen und pflegen muss. Dazu gehört auch die Betreuung des Kindes im Haushalt der Eltern. Zwar dürfen Jugendliche nach der Beendigung der Schulpflicht freiwillig ausziehen, wenn sie eigenständig genug sind, sie müssen es aber nicht. Bis zur Volljährigkeit haben sie Anspruch auf Betreuung und sind daher berechtigt, bei den Eltern zu wohnen.

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Bei erwachsenen Kindern kommt es hingegen darauf an, ob noch eine Unterhaltspflicht besteht. Die endet erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit und umfasst auch die Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit. Sobald das Kind auszieht, ist der Unterhalt zwar in Geld zu leisten, einfach rauswerfen kann man die Kinder aber nicht. Es sei denn, man bietet selbst eine andere adäquate und kostenlose Unterkunft an. Wird auch dieses Angebot ausgeschlagen, kann man den Nesthocker vor die Tür setzen und leistet den Unterhalt in Geld. 

Diesen Tipp verdanken leidgeprüfte Eltern – wie könnte es auch anders sein – einem Jusstudenten, der sich trotz mäßigen Studieneifers früh in der praktischen Anwendung des spärlich erworbenen Wissens übte. Er wollte nicht ausziehen und schlug nicht nur den angebotenen  Geldunterhalt, sondern auch eine Ersatzwohnung aus. Die war ihm zu minder und einen Umzug hielt er sowieso für unzumutbar. Schließlich sei er darauf angewiesen, dass seine Mutter ihm den Haushalt führt. 

Der OGH hatte für diese Argumente wenig Verständnis. Ob die Räumungsklage des Vaters letztendlich Erfolg hatte, ist aber nicht bekannt. Denn es musste noch geklärt werden, ob die angebotene Ersatzwohnung adäquat ist und bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit unentgeltlich zur Verfügung steht.  

Ab diesem Zeitpunkt ist mit dem Hotel Mama nämlich endgültig Schluss. Selbsterhaltungsfähige Kinder haben keinen Wohnungsanspruch mehr, es sei denn, sie sind ausnahmsweise noch pflegebedürftig. Gut möglich also, dass der Fall unseres Jusstudenten durch Zeitablauf entschieden wurde, denn der Studienerfolg war schon im ersten Rechtsgang nicht so berauschend. Und Bummelstudenten gelten als selbsterhaltungsfähig, wenn sie die durchschnittliche Studiendauer deutlich überschreiten.

Er:

Carmen, ich weiß nicht, wie empirisch deine Klischees wirklich belegt sind. Wenn ich mich recht erinnere, bin ich zu Beginn der Studienzeit ausgezogen und war schon lange selbstständig, bevor du dich dazu durchringen konntest, dein Kinderzimmer endgültig aufzugeben. Aber Klischees sind ja dazu da, bedient zu werden. So wie im Film „Zum Ausziehen verführt“, in dessen unfreiwilligen Genuss ich bereits mehrmals kommen durfte. Als Familienvater kann es eben nicht immer das Fußballmatch mit Bier, Chips und Freunden sein. Da bestimmen eher die Vorlieben meiner Damen für romantische Komödien den Fernsehabend.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Wie auch immer: Im Film engagierten die verzweifelten Eltern sogar eine professionelle „Ausziehhilfe“, um den ewigen Junggesellen zu umgarnen. Der Plan: Er soll das Elternhaus der Liebe wegen freiwillig verlassen. Ob die Übung gelingt, weiß ich nicht mehr so genau, ich vermute mal, es gab ein ganz tolles Happy End. Aber die Idee ist durchaus kreativ und wer den Nachwuchs, der es sich zu Hause so richtig gemütlich gemacht hat, endlich loswerden möchte, muss schon mal zu unkonventionellen Methoden greifen. Einfach vor die Tür setzen und die Schlösser tauschen kommt schließlich aus vielerlei Gründen nicht infrage. Dass es sich rechtlich um eine Besitzstörung handeln würde, spielt dabei vermutlich nur eine recht untergeordnete Rolle.

Räumungsklage als letzter Ausweg

Wie auch immer: Im Film engagierten die verzweifelten Eltern sogar eine professionelle „Ausziehhilfe“, um den ewigen Junggesellen zu umgarnen. Der Plan: Er soll das Elternhaus der Liebe wegen freiwillig verlassen. Ob die Übung gelingt, weiß ich nicht mehr so genau, ich vermute mal, es gab ein ganz tolles Happy End. Aber die Idee ist durchaus kreativ und wer den Nachwuchs, der es sich zu Hause so richtig gemütlich gemacht hat, endlich loswerden möchte, muss schon mal zu unkonventionellen Methoden greifen. Einfach vor die Tür setzen und die Schlösser tauschen kommt schließlich aus vielerlei Gründen nicht infrage. Dass es sich rechtlich um eine Besitzstörung handeln würde, spielt dabei vermutlich nur eine recht untergeordnete Rolle.

Doch wer es trotz gutem Zureden, diversen Anreizen (welcher Art auch immer) oder der gänzlichen Einstellung des „Hotelservices“ nicht schafft, dem bleibt letztendlich nur mehr die Möglichkeit einer Räumungsklage. Wegen „titelloser Benützung“, wie es im Juristenjargon heißt. Oder auf gut Deutsch: „Alle raus, die keine Miete zahlen!“ Die Räumungsklage können die Eltern auch einbringen, wenn sie selbst nicht Eigentümer, sondern Mieter der Wohnung sind. Und wenn der Sprössling kein Recht zur Benützung mehr hat, wird er eben im Namen der Republik zum Auszug verdonnert.

Mietvertrag oder nicht?

Doch darüber, ob ein Benützungsrecht besteht, lässt sich natürlich trefflich streiten. Bei Kindern, die noch studieren, steht meist die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit im Vordergrund. Sonst dreht sich der Streit eher darum, ob die Wohnmöglichkeit nur aufgrund des natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühls unter Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wurde, oder ob es sich vielleicht doch um ein unentgeltliches Wohnrecht handelt oder ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Das ist auch formfrei möglich. Der Mietzins muss auch nicht zwangsläufig in Geld bestehen, Sach- oder Dienstleistungen gehen auch als Miete durch, wenn der Umfang bestimmbar ist.

Da sind schon manche (nicht nur Jusstudenten) auf die Idee gekommen, dass die spärlichen Beiträge, die sie zu Hause widerwillig geleistet haben, ja auch Mietzahlungen gewesen sein könnten. Erfolgversprechend ist das meistens nicht. Wenn ein familiäres Naheverhältnis besteht, reichen die Mitarbeit im Haus und Garten, Schneeräumen oder auch ein Kostenbeitrag für das Zustandekommen eines Mietvertrages nicht aus. Selbst umfangreiche Investitionen in die Wohnung rechtfertigen noch nicht den Schluss auf ein Mietverhältnis. In der Regel liegt daher nur ein ungeregeltes familienrechtliches Wohnverhältnis vor, das jederzeit beendet werden kann. Hinauszögern lässt sich das Unvermeidliche aber allemal. Denn das Räumungsverfahren muss erst entschieden werden, und das dauert seine Zeit.

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