Darf man nachprüfen, wofür der Kindesunterhalt ausgegeben wird?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Wenn sich Eltern trennen, hat das meist triftige Gründe. Ein massiver Vertrauensbruch, fehlende Kommunikation und Wertschätzung sind meist nicht nur Ursache der Trennung, sondern auch Begleiterscheinung viele Monate danach. Die Bereitschaft, Informationen miteinander zu teilen und dem anderen Einblick in das eigene Leben zu geben, ist da enden wollend. Ein neuer Job, neue Anschaffungen für das Kind, Urlaubspläne, all das kann zu Missstimmung führen und man möchte das am liebsten für sich behalten. Wenn es ums Geld geht und um Unterhalt, wird es besonders emotional. Man will ja seinem Kind ein schönes Leben bieten, dem ungeliebten Ex aber nicht auch noch sein neues Leben mitfinanzieren. Aber welche Informationen muss man teilen? Kann ich Rechnungen verlangen, um nachzuprüfen, wofür der Kindesunterhalt ausgegeben wird? Kann das Finanzamt oder Arbeitgeber Auskunft geben, wie viel jemand verdient?
Sie:
Kinder haben bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhaltsanspruch. Solange sie mit den Eltern zusammenleben, wird der Unterhalt durch die Betreuung und Verpflegung geleistet. Nach einer Trennung muss der Elternteil, der mit den Kindern nicht in einem Haushalt lebt, Geldunterhalt leisten.
Berechnung des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts ist vor allem vom Einkommen und von den Betreuungsverhältnissen abhängig. Bei einem üblichen Kontaktrecht stehen je nach Alter des Kindes zwischen 16–22 % des Nettoeinkommens zu, zusätzliche Sorgepflichten reduzieren diese Prozentsätze. Und bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gilt eine sogenannte Luxusgrenze. Dadurch sollen privilegierte Kinder einen Anreiz haben, sich selbst etwas aufzubauen und nicht nur vom Geld der Eltern zu leben.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteSolange die Kinder minderjährig sind, ist der Unterhalt an den anderen Elternteil zu bezahlen, der damit die Ausgaben für die Kinder bestreiten soll. Und das führt immer wieder zu Streit. Denn wer einen großen Teil des Einkommens monatlich an den Ex-Partner bezahlt, möchte vielleicht gerne mitbestimmen oder zumindest wissen, wofür das Geld ausgegeben werden soll. Oft stellt sich auch die Frage, ob das Kind wirklich so viel braucht oder warum es trotz der monatlichen Zahlungen immer berichtet, dass es keine neuen Sachen bekommt, weil angeblich kein Geld dafür da ist.
Kein Anspruch auf Auskunft
Die Sorge, dass der Unterhalt eher dem ungeliebten Ex-Partner oder vielleicht sogar der neuen Liebschaft zugutekommt und damit Liebesurlaube finanziert werden, statt Kleidung oder Lernmaterialien für die Kinder, ist menschlich nachvollziehbar, vor Gericht wird man mit dem Versuch, darüber Rechenschaft zu verlangen, aber kaum Erfolg haben. Denn, wofür der Kindesunterhalt ausgegeben wird, liegt im Ermessen des hauptbetreuenden Elternteils. Der andere hat kein Auskunfts- oder Mitspracherecht. Er kann also keine Rechnungen verlangen, um nachzuprüfen, ob der Unterhalt auch tatsächlich für die Kinder verwendet wird. Man muss hier also Vertrauen haben. Das ist oft eine harte Probe, gerade in Fällen, in denen Streitigkeiten über Ausgaben und Kindererziehung ein Grund für die Trennung waren.
Eine klare Trennung und auch die Wahrung der Privatsphäre sind aber wichtig, vor allem in Fällen, in denen es während aufrechter Beziehung zu Gewalt, exzessiver Kontroller oder psychischem Druck gekommen ist. Denn Mitsprache- oder Kontrollrechte ermöglichen es, auch nach der Trennung Druck auszuüben. Außerdem würden ständige Diskussionen darüber, ob man nun das Kind für ein Hobby anmeldet, den 5. Pulli kauft oder das 10. Lego Set braucht, nur zu weiteren Konflikten führen. Und sollen Eltern vielleicht beim Supermarkt die Rechnung splitten, wenn sie für sich und die Kinder einkaufen?
Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber klar gegen eine Rechnungspflicht entschieden. Nur wenn eine unmittelbar drohende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht und Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Kindesunterhalt missbräuchlich verwendet wird, kann das Gericht die Verwaltung des Vermögens überwachen und zu dem Zweck Aufträge erteilen und einstweilige Vorkehrungen treffen. Das Gericht ist eben nicht „Oberaufseher“ oder „oberste Zweckmäßigkeitsinstanz“ im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern‑Kind-Beziehung, sondern hat sich primär auf die Abwehr akuter Gefahren zu beschränken.
Er:
Man könnte fast den Eindruck bekommen, dass die Auskunftspflichten beim Unterhalt eine Einbahnstraße sind. Der Unterhaltspflichtige kann zwar nicht nachprüfen, wofür das Geld ausgegeben wird, ist aber zu einem regelrechten Gehalt-Strip verpflichtet, wenn es um die Unterhaltsfestsetzung geht. So reicht z. B. bei Selbstständigen die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nicht aus, denn auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen und rein steuerliche Betriebsausgaben (z. B. die Betriebsausgabenpauschale oder der Gewinnfreibetrag) werden nicht anerkannt. Oft bestellt das Gericht einen Sachverständigen, dem dann Einsicht in die Unternehmensunterlagen zu gewähren ist. Von den Auskunftspflichten kann man sich nicht einmal befreien, indem man die Luxusgrenze zahlt, denn die ist nur ein Richtwert.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteBeim Kindesunterhalt reicht schon ein kurzer Antrag, in dem die Höhe noch nicht beziffert sein muss, und schon trägt das Gericht die Vorlage der Einkommensunterlagen auf. Wer sich weigert, dem drohen Beugestrafen oder das Gericht schätzt das Einkommen, was meist zum Zuspruch des geforderten Unterhalts führt. Da helfen auf vertragliche Geheimhaltungspflichten, z. B. gegenüber Mitgesellschaftern, nichts.
Auskunftspflichten von Dritten
Sogar Dritte sind zur Auskunft verpflichtet, wenn ihr Einkommen oder Vermögen für die Unterhaltsentscheidung relevant ist, z. B. eine Privatstiftung über mögliche Ausschüttungen. Das Gericht kann auch beim AMS, dem Sozialversicherungsträger oder dem Dienstgeber Informationen einholen. Doch so ungleich verteilt, wie es scheint, sind die Auskunftspflichten nicht. Denn auch der Unterhaltsberechtigte muss von sich aus Umstände offenlegen, die zu einer Reduktion oder zum Entfall des Unterhalts führen, z. B. ein eigenes Einkommen. Bei minderjährigen Kindern treffen diese Informationspflichten den anderen Elternteil, der bei einem Verstoß sogar zu Schadenersatz verpflichtet werden kann. Die Überzahlung muss dann nicht einmal vom Kind zurückgefordert werden.
Rechnungslegungspflichten sind auch keine Besonderheit des Unterhaltsrechtes, sie bestehen auch in vielen Vertragsbeziehungen oder nach Rechtsverletzungen, etwa im Wettbewerbs- und Markenrecht. Ein unverschuldetes Informationsdefizit soll nicht dazu führen, dass jemand berechtigte Ansprüche nicht durchsetzen kann.
Eine Verpflichtung, über die Verwendung des Kindesunterhalts Rechenschaft abzulegen, würde aber viel zu weit gehen. Es mag Einzelfälle geben, in denen die Sorge über die Verwendung der Alimente berechtigt ist. Meistens ist der Unterhalt aber ohnehin recht knapp bemessen, sodass sich nur die notwendigsten Ausgaben ausgehen. Und aufgrund der Luxusgrenze ist die Gefahr, dass der Ex-Partner auf Kosten der Kinder ein Luxusleben führt, eher gering. Problematischer ist, dass die Berechnungsmethode beim Kindesunterhalt bei mehreren Kindern dazu führen kann, dass selbst Gutverdienern kaum etwas zum Leben bleibt.
Mehr Betreuung lohnt sich
Bei einer annähernd gleichteiligen Betreuung besteht diese Gefahr allerdings nicht. Wer die Kinder im Doppelresidenzmodell betreut, zahlt höchstens einen Restgeldunterhalt, wenn er deutlich mehr verdient. Ob sich das finanziell lohnt, ist fraglich, denn vor allem bei Kleinkindern ist eine gleichteilige Betreuung mit einem Vollzeitjob nur schwer vereinbar. Eine gute Beziehung zu den Kindern lässt sich aber ohnehin nicht mit Geld aufwiegen.
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