Muss die Affäre den Detektiv bezahlen?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen. Recht kompliziert
Private Detective Spying

Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz

Der Fall: Angeblich soll schon König Georg IV. von England im 19. Jahrhundert Privatdetektive angeheuert haben, um Beweise für den Ehebruch seiner Frau Caroline von Braunschweig-Wolfenbüttel zu sammeln. Die Affäre dürfte den König weniger gekränkt haben, schließlich hatte er seine ungeliebte Gattin selbst ins Ausland verbannt. Doch der Regent benötigte das Parlament, um die Ehe per Gesetz aufheben zu lassen. Das Vorhaben scheiterte, nicht aus Mangel an Beweisen, sondern am Widerstand des Volkes. Rund 200 Jahre später sind die Hürden für scheidungswillige Ehepartner deutlich niedriger, doch Detektive sind nach wie vor gefragt, wenn es darum geht, den anderen in flagranti zu erwischen. Und dann muss das Gericht nicht nur die Schuldfrage klären, sondern auch entscheiden, wer die Rechnung präsentiert bekommt. Bleibt man auf den Kosten sitzen, haftet der untreue Ehepartner oder wird vielleicht sogar die Affäre zur Kasse gebeten?

Sie: 

Nach wie vor gilt in Österreich das Verschuldensprinzip. Dem Gesetzgeber reicht es nicht, dass die Ehe am Ende ist, er will es schon genauer wissen. Wer war schuld daran? Beim Verschulden geht es nicht nur ums Prinzip, sondern auch um einen potenziell lebenslangen Unterhaltsanspruch. Da sich oft nicht mehr so genau sagen lässt, wer angefangen hat mit all den Unaufmerksamkeiten und Streitereien, die sich über die Jahre aufgeschaukelt und das Fass schließlich zum Überlaufen gebracht haben, ist man gut beraten, handfeste Beweise zu sammeln.

Ein Detektivbericht, der in Wort und Bild dokumentiert, wie sich der Ehepartner auf sexuelle Abwege begeben hat, ist im Scheidungsverfahren ein richtiges Ass im Ärmel. Denn der Ehebruch gehört zu den schwerwiegendsten Eheverfehlungen.

Auch die Affäre muss zahlen

Das Problem ist nur: Verdachtsmomente gibt es schnell, der Nachweis erfordert viel Geduld. Eine Überwachung ist daher kostspielig. Und für die unangenehme Wahrheit noch zu bezahlen, ist nicht jedermanns Sache. Doch für dieses Dilemma gibt es eine Lösung: Die angemessenen und üblichen Kosten einer Detektei können vom untreuen Ehegatten zurückverlangt werden, wenn die Überwachung erfolgreich und nicht von vornherein aussichtslos oder überflüssig war.

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

Aber auch der sogenannte „Ehestörer“ kann zur Kasse gebeten werden, wenn er von der Ehe wusste. Das gilt sogar dann, wenn der verheiratete Partner behauptet, dass er sich sowieso scheiden lassen möchte und die Ehe nur mehr auf dem Papier besteht. Wer hingegen darauf vertraut, dass der andere bereits geschieden ist, haftet nicht. Auch eine Erkundigungspflicht besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es gibt ganz eindeutige Indizien, dass der andere verheiratet ist.

Mit der Aussicht, dass man die Rechnung dem „Ex in spe“ oder sogar der verhassten Affäre aufbrummen kann, fällt die Beauftragung einer Detektei natürlich gleich viel leichter. Wenn die Uhr nicht auf eigene Kosten läuft, übt man sich gerne in Geduld, bis der Fehltritt eindeutig erwiesen ist.

Wer ist schuld am Scheitern?

Für Berufsdetektive ein gutes Geschäft. Und so manches G’schichtl von vermeintlichen Fußballabenden mit Freunden oder unerwarteten Geschäftsreisen wurde vor Gericht mit eindeutig zweideutigen Fotos enttarnt. Wenn man nicht nur die Eheverfehlung nachweist, sondern den anderen auch gleich der Unwahrheit überführt, kann das den entscheidenden Unterschied machen.

Dass der untreue Ehepartner für die Überwachungskosten aufkommen muss, ist verständlich. Bei den moralisierend als Ehestörern abgekanzelten Affären sorgt es hingegen für große Empörung, wenn sie plötzlich die Kosten für einen Detektiv zahlen müssen, der penetrant in ihr Liebesleben eingedrungen ist und mit unangenehmen Aufnahmen die heiße Affäre aufgedeckt hat. Schließlich gibt es kein Gesetz, das eine sexuelle Beziehung mit einer verheirateten Person verbietet. Und das Treueversprechen haben sich nur die Ehegatten gegeben.

Auch der Vorwurf, für das Scheitern der Ehe verantwortlich zu sein, ist recht weit hergeholt. Denn wer lässt sich auf eine außereheliche Affäre ein, wenn in der Beziehung alles eitel Wonne ist?

Auch wenn es sehr fragwürdig ist, dass die Affäre für die Detektivkosten haftet, sollte man es sich gut überlegen, sich mit einer verheirateten Person einzulassen.

Er:

Wenn das kein Trost für gehörnte Ehepartner ist: Der verhasste Nebenbuhler muss auch noch dafür bezahlen, dass er erwischt wurde. Und weil die beiden Herzensbrecher gemeinsam für die Detektivkosten haften, müssen sie sich untereinander ausmachen, wer die Zeche für das frivole Liebesabenteuer zahlt. Da ist das nächste Stelldichein vielleicht nicht mehr ganz so befriedigend.

Wenn das Gspusi selbst verheiratet ist, kann man sich für die Demütigung sogar noch zusätzlich revanchieren, indem man den Ehepartner im Prozess als Zeugen laden lässt. Gut möglich, dass das unfreiwillige Doppeldate im Gerichtssaal zu einem Mix and Mingle führt, bei dem am Ende die beiden Fremdgeher auf die Hörner genommen werden. Da soll noch mal jemand behaupten, die Justiz würde keine Rücksicht auf menschliche Gefühle nehmen.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

Schadenersatz

So niedere Instinkte will die Rechtsprechung natürlich nicht bedienen. Es geht vielmehr um Schadenersatz. Wer wissentlich mit einer verheirateten Person eine Affäre eingeht und so eine Ehe zerstört, muss dafür geradestehen. Schließlich haben die Ehepartner sich vor dem Standesamt ein Versprechen gegeben und sind gesetzlich zur gegenseitigen Treue verpflichtet. Und wer einen anderen zum Rechtsbruch verleitet, kann ja wohl nicht anders behandelt werden als derjenige, der sich dazu verleiten lässt, oder?

Das mag schon sein, doch Schadenersatz für eine Affäre mit einer erwachsenen Person, die freiwillig dazu bereit war, sich auf das frivole sexuelle Abenteuer einzulassen, greift schon sehr in die sexuelle Selbstbestimmung ein. Schließlich hat niemand ein Recht am eigenen Ehepartner. Und sonst ist der Gesetzgeber eigentlich sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, in zwischenmenschliche Beziehungen einzugreifen.

Und im Wirtschaftsleben sind die Gerichte nicht so streng mit Vertragsstörern. Manche Arbeitgeber beauftragen einen Detektiv, wenn sie den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter die Freitagsgrippe nur vortäuscht, um das Wochenende zu verlängern. Und wenn der Tachinierer dabei erwischt wird, wie er statt der ärztlich verordneten strengen Bettruhe bis in die Morgenstunden betrunken um die Häuser zieht, riskiert er nicht nur eine Entlassung, sondern muss auch die Detektivkosten zahlen. Trotzdem würde niemand auf die Idee kommen, die Freunde zu klagen, die ihren Kumpel zum Partyexzess überredet haben. Auch das Ausspannen von Mitarbeiten des Mitbewerbers, ist nicht wettbewerbswidrig, selbst man weiß, dass diese einem Konkurrenzverbot unterliegen. Sittenwidrig ist nur die bewusste Verleitung zum Vertragsbruch, etwa durch die Zusage, die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen.

Einstweilige Verfügung gegen Untreue?

Da ist es schon erstaunlich, dass ausgerechnet im Familienrecht so schnell die Schadenersatzkeule geschwungen wird. Und wenn man schon so streng mit der Affäre sein will, dann müsste der betrogene Ehepartner ja auch einen Unterlassungsanspruch haben. Eine einstweilige Verfügung, mit der den Turteltauben das nächste Rendezvous verboten wird? Vielleicht kann man auf diese Weise sogar die ständigen Afterwork-Treffen mit der hübschen jungen Arbeitskollegin unterbinden? Denn auch ein allzu vertrauter und intensiver Umgang mit Personen des anderen Geschlechts kann eine Eheverfehlung sein. So weit gehen die Gerichte dann auch wieder nicht. Es soll ja niemand auf die Idee kommen, dass man vielleicht doch ein Recht auf seinen Ehepartner hat.

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