Über das Erben und Schenken: Was Unternehmer und Private beachten sollten

Über das Erben und Schenken: Was Unternehmer und Private beachten sollten
Testament und Schenkung sichern den Fortbestand von Unternehmen. Lesen Sie auch, welche Formvorschriften bei Testamenten gelten.

Weichenstellung für die Zukunft

Betriebe: Testament und Schenkung sichern den Fortbestand, so Manfred Umlauft, Notar in Dornbirn.

Ein Testament ist für viele Menschen ein Tabuthema. Warum sollten sich gerade Unternehmer dennoch damit beschäftigen? Manfred Umlauft: Ganz einfach, um den Fortbestand des Betriebes abzusichern.

Immer wieder wird damit argumentiert, dass es ja ohnehin eine gesetzliche Erbfolge gibt.

Das ist richtig. Aber ein Betrieb oder ein Unternehmensanteil sollten nicht in die gesetzliche Erbfolge gehen.

Weil dabei die Zersplitterung des Betriebes droht?

Genau. Und je mehr Erben am Betrieb beteiligt werden, desto schwieriger wird es, diesen erfolgreich zu führen.

Mit einem Testament kann ich die Zersplitterung verhindern?

Ja. In einem Testament kann man sehr genau regeln, wem man den Betrieb oder den Anteil vererben will.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die anderen Pflichtteilsberechtigten trotzdem abzufinden sind.

Das ist schon richtig. Aber der Erblasser kann beispielsweise in seinem Testament festlegen, dass die weiteren Pflichtteilsberechtigten nicht sofort ausbezahlt werden müssen. Sondern erst in bis zu fünf, in Härtefällen bis zu zehn Jahren. Oder man vereinbart im Zuge der Testamentserstellung einen Pflichtteilsverzicht.

Über das Erben und Schenken: Was Unternehmer und Private beachten sollten

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann dan Gestaltungsspielraum vergrößern.

von Dr. Manfred Umlauft, Notar

Das heißt, einer bekommt das Unternehmen, die anderen werden in einer anderen Form abgefertigt?

Ja. Jene Erben, die mit der Firma nichts am Hut haben, erhalten beispielsweise Wohnungen oder Barmittel und verzichten dafür auf Unternehmensanteile.

Dieser Verzicht muss schriftlich erfolgen?

Ja, in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls.

Aber wie sieht es damit aus, wenn der Erblasser kein Privatvermögen schaffen konnte?

In diesem Fall gibt es im Gesellschaftsrecht Instrumente, um zu einer sinnvollen Lösung zu kommen. Man kann jenem Kind, das willens und fähig ist, den Betrieb zu übernehmen, die Mehrheit der Anteile zuwenden. Oder man trennt die Vermögens- und Stimmrechte voneinander, sodass dem Unternehmensnachfolger wenigstens die Stimmrechtsmehrheit eingeräumt wird.

Unternehmen werden nicht immer erst im Todesfall, sondern auch zu Lebzeiten des Seniors übergeben. Oft in Form einer Schenkung. Welche Vorteile hat diese gegenüber einem Testament?

Einige. Einerseits kann man den Nachfolger zeitgerecht ins Unternehmen einbinden. Dieser wächst dadurch schrittweise in den Betrieb hinein. Andererseits kann der Schenker erkennen, ob der Beschenkte der Aufgabe auch wirklich gewachsen ist; gegebenenfalls kann er die eingeschlagene Richtung noch ändern. Steuerlich kann es ebenfalls vorteilhaft sein. Es gibt zwar keine Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich, aber eine Grunderwerbsteuer. Hier können, vor allem wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft (z. B. GmbH oder Personengesellschaft) geführt wird, Gestaltungsspielräume genutzt werden. Im Idealfall kann die Grunderwerbsteuer sogar gänzlich vermieden werden.

Die Schenkung ändert aber nichts an den Ansprüchen anderer Erben.

Das ist richtig. Die Schenkung wird in die Bemessungsgrundlage für die Erb- bzw. Pflichtteile einbezogen („Hinzurechnung“) und auf den Erb- oder Pflichtteil des Beschenkten angerechnet, von dessen Erb- oder Pflichtteil also abgezogen („Anrechnung“). Außer der Geschenkgeber erlässt die Anrechnungspflicht.

Wenn die Erben zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Geschenke in der Höhe ihres Erb- oder Pflichtteils erhalten, sind sie damit also abgefertigt?

Sie müssen dafür in Form eines Notariatsakts oder gerichtlichen Protokolls erklären, für das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht vollkommen abgefunden zu sein und somit keine weiteren Erb- und/ oder Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Gerade in einer Unternehmerfamilie ist dies sehr zu empfehlen, da in diesem Fall eine Unternehmensbewertung, die bekanntermaßen ein schwieriges und damit streitanfälliges Thema ist, nicht mehr notwendig ist. Hier einigen sich nämlich die Familienmitglieder unter Mitwirkung der Eltern einvernehmlich auf einen Wert.

Wie wird eigentlich der Wert der Schenkung ermittelt, wenn Einvernehmen nicht erzielt werden kann?

Die Schenkung wird im Zeitpunkt der Erfüllung der Schenkung bewertet und sodann nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria auf den Todestag des Geschenkgebers valorisiert. Im Unternehmensbereich ist diese Regelung sachgerecht, vor allem dann, wenn es darum geht, andere Erben auszuzahlen.

Weshalb?

Stellen Sie sich vor, ein Kind arbeitet seit zehn Jahren im Unternehmen mit, ist aber daran nicht beteiligt. Die beiden Geschwister sind nicht am Betrieb interessiert. Weil der potenzielle Nachfolger so tüchtig ist, hat sich in dieser Zeit der Unternehmenswert verdoppelt. Der Senior stirbt – und der Junge muss nun seine Geschwister auszahlen. Immer wieder kommt es bei diesen und ähnlichen Szenarien zu Streit. Denn nun muss der aktuelle Wert ermittelt werden – der Einsatz des Jungen wird nicht berücksichtigt. Hingegen ist im Falle der Schenkung der historische Wert im Schenkungszeitpunkt (valorisiert nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag) maßgeblich.

Das heißt, Sie halten die Schenkung in diesem Fall für den gerechteren Weg?

Ja.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.notar.at

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Strenge Formvorschriften sollen Testamente fälschungssicher machen

Risiko: Entspricht eine letztwillige Verfügung nicht den Vorgaben, ist sie im schlimmsten Fall sogar ungültig.

Wer ein Testament am Computer schreibt oder dieses von anderen Personen schreiben lässt, sollte ein paar Grundregeln beachten, gelten doch seit Jänner 2017 für Testamente, die ab diesem Zeitpunkt verfasst werden, neue Formvorschriften

In beiden Fällen müssen die letztwilligen Verfügungen von drei Zeugen unterfertigt werden, die nun gleichzeitig anwesend sein müssen. Neben ihrer Unterschrift müssen diese ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum sowie zweckmäßigerweise auch die Adresse angeben. Damit soll ihre Identifizierung erleichtert werden.  Der Erblasser wiederum muss neben seiner Unterschrift weiters einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anfügen, wie etwa „Das ist mein letzter Wille“. Damit sollen Testamente fälschungssicherer werden.

 Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, kann das Testament daher ungültig sein. Übrigens: Wer sein Testament vor Jänner 2017 verfasst hat, muss diese Vorgaben nicht befolgen. Nach wie vor kann jedoch ein Testament ohne Mitwirkung von Zeugen gültig errichtet werden, wenn der Testator den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt sowie sinnvollerweise das Unterfertigungsdatum anführt.

Bei jeglichen Fragen dazu wenden Sie sich an www.notar.at

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„Mit jeder Reform entstehen neue Fragen“

Erbrecht: Die Reform 2017 brachte mehr Klarheit. Ein paar Punkte harren jedoch noch der Lösung.

Trotz einiger offener Fragen stellt der Dornbirner Notar Manfred Umlauft der 2017 in Kraft getretenen Erbrechtsnovelle ein überwiegend positives Zeugnis aus. Mit dieser wurden nicht nur neue Formvorschriften eingeführt, sondern unter anderem auch Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht eingeräumt. Daneben wurde der Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf Ehegatten/eingetragene Partner und Kinder begrenzt und die Gründe, die zur gänzlichen Entziehung oder Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte berechtigen, wurden erweitert.  Neu ist ebenfalls ein Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen durch Angehörige.

Mehr Klarheit

„Die Reform ist an sich positiv, man kann mit ihr relativ gut arbeiten“, sagt Umlauft. So seien weiters die Bestimmungen über die Schenkungsanrechnung klarer als früher. Auch die mit der Reform eingeführte Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, könne gelegentlich von Vorteil sein. „Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Pflichtteilsschuldner keinen Kredit bei der Bank erhält, um die Pflichtteile auszahlen zu können“, weiß Umlauft. In einigen Punkten sieht er allerdings noch Bedarf nachzuschärfen. 

Etwa bei den Zinsen in Höhe von vier Prozent, die bei der Pflichtteilsstundung fällig werden. Besser wäre es, sich bei deren Höhe am Euribor (Anm. d. Red: Das ist jener Zinssatz, zu dem sich europäische Banken untereinander kurzfristig Geld leihen) zu orientieren. 

Handlungsbedarf gebe es weiters bei der so genannten Vermögensopfertheorie. Erhält eine nicht pflichtteilsberechtigte Person (zum Beispiel Lebensgefährte, Geschwister, etc.) nämlich derzeit vom künftigen Erblasser zu dessen Lebzeiten eine Schenkung, ist diese dem neuen Erbrecht zufolge nicht in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie in den zwei Jahren vor dem Tod des Schenkers wirklich gemacht wurde. Ist ein Schenkungswiderruf möglich, beginnt die Frist nicht zu laufen. 

Fraglich ist, ob ein umfassendes Nutzungsrecht des Geschenkgebers den Beginn des Fristenlaufs ebenfalls verhindert. 

Offene Fragen

Offen ist weiters, wie beziehungsweise wann ein Pflichtteil hinterlassen werden könne. „Muss der Pflichtteil längstens in fünf Jahren erfüllt sein? Oder muss der Pflichtteilsberechtigte auch ein Nutzungsrecht auf seine Lebensdauer als Pflichtteilsdeckung akzeptieren?“, sagt Umlauft. Klarheit darüber werde erst der Oberste Gerichtshof bringen, so der Notar. Dies sei jedoch keine Seltenheit: „Mit jeder Reform entstehen neue Fragen“, sagt Umlauft.

Mehr zum Thema lesen Sie unter www.notar.at

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