U wie Untermiete: Grenzen des Geschäfts mit dem Eigenheim
Ein nicht genutztes Zimmer weitervermieten. Oder Touristen einquartieren, während man vielleicht selbst gerade verreist ist. Das klingt nach einfachen Möglichkeiten, sich das monatliche Einkommen ein bisschen aufzubessern. Doch: Was sind solche Formen der Vermietung rechtlich gesehen? Und sind sie im geförderten Wohnbau überhaupt erlaubt? Der WOHNKURIER hat nachgefragt.
Wenn ein Mieter einer anderen Person gegen ein Entgelt seine Wohnung überlässt, liege ein Untermietverhältnis vor, erklärt Christian Boschek, Wohnrechtsexperte bei der Wiener Arbeiterkammer (AK). Hauptmieter würden im Unterschied dazu mit dem Eigentümer der Wohnung einen Vertrag abschließen.
Zweck geförderter Wohnungen sei es, das Wohnbedürfnis eines solchen Hauptmieters zu befriedigen, sagt die Wiener Rechtsanwältin Olivia Eliasz, die unter anderem auf Mietrecht spezialisiert ist. „Generell kann daher festgehalten werden, dass geförderte Wohnungen grundsätzlich nicht zur Gänze vermietet werden dürfen.“
Rauswurf
Mieter, die gegen diese Regelung verstoßen, riskieren ernste Konsequenzen: Wer Teile seiner Wohnung oder einzelne Zimmer vermiete und dafür mehr verlange, als er selbst bezahle, riskiere die Kündigung, sagt Boschek.
Die Arbeiterkammer Wien rät Mietern angesichts dieser Folgen, sich gut zu überlegen, ob es sich – im wahrsten Sinne des Wortes – auszahlt, Untermieter einzuquartieren.
Sonderfall Eigentum
Laut Rechtsanwältin Eliasz gibt es jedoch eine Möglichkeit, zusätzliche Bewohner in einer geförderten Wohnung unterzubringen: Wenn der Mieter die Wohnung nämlich kaufe (siehe L wie Lieber doch kaufen). Dann könne er die Wohnung sehr wohl frei vermieten, sagt sie.
Arbeiterkammer-Experte Boschek rät auch hier zur Vorsicht. Man müsse jedenfalls darauf achten, ob noch ein spezielles Darlehen – etwa vom Land (siehe R wie Ressourcen) – für die Wohnung offen ist oder nicht, sagt er. Sei das der Fall, müsse jedenfalls mit dem Kreditgeber abgeklärt werden, ob eine Vermietung zulässig ist.
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