„Diese Vorgehensweise ist durchaus kundenfreundlich. Auch deswegen, weil es ja noch ein halbes Jahr lang möglich ist, zu einem günstigeren Tarif zu parken“, heißt es aus dem Büro von SPÖ-Finanzstadtrat Peter Hanke. Da die Tariferhöhung ja schon im Sommer kommuniziert worden sei, hätten Autofahrer zudem mehr als ein Dreivierteljahr Zeit gehabt, sich darauf einzustellen.
Briefmarken-Vergleich
Das reicht dem ÖAMTC freilich nicht, der Autofahrer doppelt betroffen sieht – einerseits durch die Anhebung der Gebühren, andererseits durch den drohenden Totalverlust von alten Parkscheinen. Laut Chefjurist Martin Hoffer würden viele Club-Mitglieder immer wieder ein Argument in ihrer Kritik bringen, dass nämlich auch Gutscheine nicht verfallen und ewig gelten würden. „Diese Parallelität ist zwar nicht eins zu eins gegeben, dennoch existiert hier für den Konsumenten eine Schieflage zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht“, sagt Hoffer zum KURIER und zieht eine weitere Analogie: „Wenn es bei der Post zu einer Portoerhöhung kommt, verfällt ja der Wert der Briefmarken auch nicht, sondern ich habe die Möglichkeit, Marken mit kleineren Beträgen dazuzupicken.“ Und noch eine Schieflage fällt dem Club-Juristen auf: Wenn in Wien der Kurzparkzonen-Tarif mit einem alten Parkschein nur um 5 Cent unterboten würde, werde die volle Strafe von 36 Euro fällig. „Das ist absurd hoch und sollte repariert werden“, so Hoffer.
70 Euro Strafe am Bundesfinanzgericht
Allerdings ist die Justiz hier kein Verbündeter der Autofahrer. Denn erst vor Kurzem hat das Bundesfinanzgericht per Erkenntnis vom 23. April 2024 („Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkscheins“) die gängige Strafpraxis bestätigt: Ein Lenker, der wegen eines alten Parkscheins ein Organmandat bekommen hatte, scheiterte letztlich auch in der Berufungsinstanz, die sich bei der Strafhöhe am Verfassungsgerichtshof orientierte. Demnach sei die Strafe nicht an der „verkürzten Abgabe“ zu messen, sondern an der präventiven Wirkung, um den Parkraum in Wien zu rationieren. Am Ende wurde die Gesamtstrafe für den Kläger sogar auf 70 Euro hochgeschraubt.
Womit sich auch das Hanke-Büro darin bestätigt sieht, dass „es sich bei der Parkometerabgabe um eine hoheitliche Geldleistung handelt, worauf die Bestimmungen des Zivilrechts keine Anwendung finden“. Das kann auch die sonst recht konsumentenfreundliche Volksanwaltschaft bestätigen: „Im Gegensatz zu Gutscheinen endet bei ,amtlichen Wertzeichen‘ wie Parkscheinen die Gültigkeit entweder durch Entwerten (Ankreuzen) oder durch amtliche Außerkraftsetzung“, heißt es aus dem Büro der von der FPÖ bestellten Volksanwältin Elisabeth Schwetz.
„Unwürdig für Wien“
Dennoch drängt Hoffer darauf, diese Schieflage auf politischem Wege zu bereinigen: „Das ist einer Stadt, die von sich behauptet, so tolle Lebensqualität zu bieten, absolut unwürdig. Da geht es um kein relevantes, ökonomisches Potential, wenn man eine Umtauschmöglichkeit schafft“, kritisiert der Jurist.
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