Urteil um versuchte Vergewaltigung am Donauinselfest aufgehoben

Urteil um versuchte Vergewaltigung am Donauinselfest aufgehoben
Der OGH hat vor kurzem einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.

Der Prozess um einen sexuellen Übergriff auf eine junge Studentin am Donauinselfest 2017 muss wiederholt werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor kurzem einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, die das erstinstanzliche Urteil des Wiener Landesgerichts für Strafsachen bekämpft hatte. Das bestätigte Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Donnerstag der APA.

Ein Schöffensenat im Grauen Haus hatte im Oktober nach zwei Verhandlungstagen die Vorgänge, die sich am 24. Juni 2017 gegen 23.00 Uhr abspielten, entgegen der Anklage nicht als versuchte Vergewaltigung, sondern als geschlechtliche Nötigung qualifiziert. Das war für den OGH mit Verweis auf die Aussagen von zwei Beamten der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität (EGS) nicht nachvollziehbar, die der Studentin zu Hilfe gekommen waren und einen bereits in einem Gebüsch auf ihr knienden Verdächtigen vom Körper der jungen Frau gezerrt und festgenommen hatten. Das Erstgericht habe die Angaben der Beamten, die in der Hauptverhandlung ausführlich als Zeugen vernommen wurden, "stillschweigend übergegangen" und damit eine unvollständige Beweiswürdigung vorgenommen, was laut OGH einer "Aktenwidrigkeit" gleichkommt. Mit der Schilderung der Polizisten sei eine "Gewaltanwendung dokumentiert", hielt der OGH in seiner Entscheidung fest.

Aus diesem Grund wurde das Ersturteil von einem höchstgerichtlichen Fünf-Richter-Senat aufgehoben und eine Neudurchführung des Verfahrens am Landesgericht für Strafsachen angeordnet. Termin gibt es dafür noch keinen.

Beweislage reichte nicht für Verurteilung

Als gesichert kann gelten, dass der Tatverdächtige - ein mittlerweile 20 Jahre alter Afghane - die um zwei Jahre ältere Slowakin, die für ein Erasmus-Semester nach Wien gekommen war, am letztjährigen Donauinselfest vor einer Bühne bedrängt hat. Er soll sie laut Anklage zunächst beim Tanzen umklammert, zu küssen versucht, gestreichelt und im Intimbereich betastet haben. Als die junge Frau sich losriss und den Bereich vor der Bühne fluchtartig verließ, folgte er ihr. Er soll sie dann mit einem Würgegriff gepackt und ins Gebüsch gezogen haben, was die beiden EGS-Beamten mitbekamen.

Der Angeklagte hatte in der ersten Verhandlung erklärt, die Frau - diese wurde vom Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Zeugin befragt - hätte sich "freizügig" verhalten. Sie habe sich von ihm küssen lassen, seine Annäherungen sogar erwidert und den Eindruck erweckt, sie würde sich von ihm nach Hause begleiten lassen. Sex wäre gar nicht möglich gewesen, weil sehr viele Leute da waren. Auf die Frage, was ihm durch den Kopf ging, als er mit der Frau am Boden lag, meinte er: "Ich wollte die junge Dame fragen, ob sie mit mir nach Hause gehen will." Weiters gab er zu bedenken: "Wenn sie das alles nicht wollte, warum hat sie dann mit mir getanzt? Und sich nicht gegen die Küsse gewehrt? Wenn sie das nicht wollte, hätte sie zumindest meine Hand wegtun können."

Für das Erstgericht reichte die Beweislage nicht für eine Verurteilung im Sinn der Anklage aus. Es sei "einigermaßen zweifelhaft", dass der Angeklagte vor hatte, "einen Geschlechtsverkehr im Sinne einer vaginalen Penetration zu vollenden", wie der vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung ausführte. Und weiter: "Nicht einmal die Hose hat er ihr ausgezogen. Er hat versucht, ihr das Leibchen auszuziehen."

Für die vom Schöffensenat angenommene geschlechtliche Nötigung erhielt der bisher unbescholtene Afghane 18 Monate Haft, davon sechs Monate unbedingt. Die Verbüßung des unbedingten Strafteils war bisher kein Thema - der Richter empfahl dem 20-Jährigen einen Strafaufschub, um seine Lehre abschließen zu können.

Kommentare