Stehpinkler muss lädierten Marmorboden nicht ersetzen

Die Bronzestatue des Manneken Pis in Brüssel uriniert.
Düsseldorfer Senat: "Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich"

Stehpinkler müssen einem Gerichtsurteil zufolge nur für Schäden durch Spritzer am Toiletten-Fußboden ihrer Mietwohnung haften, wenn der Vermieter sie vorher auf eine besondere Empfindlichkeit des Bodens hingewiesen hat. Grundsätzlich sei "Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich", urteilte das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag laut einer Sprecherin.

Empfindlichkeit nicht allgemein bekannt

Es könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch Urinieren im Stehen aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden in der Toilette drohten.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter festgestellt, dass der Marmorboden im Toilettenbereich farblich verändert sowie rau und matt war. Die Vermieterin ließ den Marmorboden auswechseln, wodurch Kosten von knapp 2.000 Euro entstanden. Wie zuvor bereits das Amtsgericht entschied nun auch das Landgericht Düsseldorf, dass die Vermieterin von den Mietern keinen Schadenersatz wegen einer Obhuts-Pflichtverletzung verlangen kann.

Dem Urteil zufolge fällt es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders säureempfindliche Marmorboden durch Urinieren im Stehen beschädigt wird. Ob ein solches Verhalten des Mieters generell eine objektive Pflichtverletzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, ließ die Kammer allerdings ausdrücklich offen. Die Revision ließ das Landgericht nicht zu.

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