Sylt: "Ausländer raus"-Gesang gilt als "Meinungsfreiheit"

Das Verfahren um den Rassismus-Skandal in einem Club auf Sylt Ende Mai 2024 wird eingestellt. (Symbolbild)
Zusammenfassung
- Ein rassistischer Vorfall auf Sylt im Vorjahr führte zu Ermittlungen wegen Volksverhetzung, die nun eingestellt wurden.
- Die Staatsanwaltschaft sieht den umgewandelten Songtext als Meinungsäußerung, die durch das Grundgesetz geschützt ist.
- Ein Mann aus dem Video wird wegen angedeutetem Hitlergruß mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro belegt.
Ein auf Video aufgenommener rassistischer Vorfall auf der deutschen Nordsee-Insel Sylt hat im Vorjahr zu Pfingsten hohe Wellen geschlagen:
In der kurzen Sequenz, die in sozialen Medien verbreitet wurde, sind junge Menschen zu sehen, die zum Party-Hit "L'amour Toujours" von Gigi D'Agostino vor dem Lokal Pony in Kampen feiern.
Soweit nichts Ungewöhnliches. Jedoch wandelten die jungen Erwachsenen den Liedtext um – "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" lautete der Refrain.
Gesänge auf Sylt als "Meinungsäußerung"
Damals meldeten sich der deutsche Bundeskanzler Olaf Scholz und die Innenministerin Nancy Faeser zu Wort. Der Vorfall werfe ein schlechtes Bild auf das ganze Land, so Faeser.
Die Empörung scheint nun ein Ende gefunden zu haben, denn wie Die Welt berichtet, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen vier Personen eingestellt. Laut dem Bericht gäbe es schlichtweg zu wenige Anhaltspunkte. Der Gesang falle unter die "Meinungsäußerung", die von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt sei.
Angedeuteter Hitlergruß
Juristische Konsequenzen soll es lediglich für einen 26-jährigen Mann aus dem Video geben, der eine Andeutung zum Hitlergruß macht und mit seinen zwei Fingern einen Hitler-Bart formt.
Die Gesten sind ebenfalls in einem damals viral gegangenen Video zu sehen, das auch international für Nachahmung sorgte - u.a. auch in Österreich.
Er muss eine Strafe von 2.500 Euro zahlen. Sollten Gericht und Angeklagter der Summe zustimmen, wird der Mann weiterhin als nicht vorbestraft gelten. Derjenige, der das Video in den sozialen Medien hochgeladen hat, wird ebenfalls nicht angeklagt.
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