Salzburger Gesetzesnovelle macht Alpenverein fassungslos
Die von Salzburgs schwarz-blauer Landesregierung geplante Einschränkung der Rechte und Befugnisse der Landesumweltanwaltschaft (LUA) hat zu großem Unverständnis beim Präsidenten des Österreichischen Alpenvereins (ÖAV), Wolfgang Schnabl, geführt. "Es ist aus meiner Sicht völlig gegen den Zeitgeist", fand er vor dem anstehenden Beschluss in der Dezember-Landtagssitzung im APA-Interview deutliche Worte. Schnabl befürchtete, dass ein Dominoeffekt entstehen könnte.
"Das Thema ist politisch größer zu sehen als rein lokal in Salzburg", hielt Schnabl fest. Es sei seine "Befürchtung, dass das in Salzburg ein Testballon ist". Das nunmehrige Vorgehen sah er als Auswirkung einer von ÖVP und FPÖ geführten Landesregierung.
ÖAV-Chef sieht de facto Abschaffung der Landesumweltanwaltschaft
Mit der Novelle des Naturschutzgesetzes, die kommende Woche im Salzburger Landtag verabschiedet werden soll, werde die Landesumweltanwaltschaft "in Wirklichkeit" abgeschafft, sagte der Alpenvereins-Chef. Es blieben dann nur mehr "Feigenblattaufgaben" übrig. Gemacht werde dies zur "Effizienzsteigerung" und Beschleunigung von Verfahren.
"Wenn ich jemanden rausnehme, der Interessen vertritt, wird es natürlich einfacher" meinte er. Schnabl betonte aber, dass Naturschutz aus seiner Sicht immer wichtiger werde, schließlich versuche man mittlerweile überall die Umwelt einzubeziehen, "damit wir nicht alles ruinieren."
Die Gesetzesnovelle war zuletzt unter der Ägide von Naturschutzreferentin Landeshauptmannstellvertreterin Marlene Svazek (FPÖ) ausgearbeitet worden. Die LUA soll damit bei einer Reihe von Verfahren ausgeschlossen werden. Betroffen sind etwa die Parteistellung in Landschaftsschutzgebieten, bei anzeigepflichtigen Maßnahmen und in vereinfachten Naturschutzverfahren. Diese Entscheidungen sollen künftig ausschließlich bei den zuständigen Behörden und Sachverständigen liegen.
Auch von Verfahren betreffend land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Güter- und Seilwege, Flurbereinigung, kleine Stromerzeugungsanlagen und Veranstaltungsstätten wird sie demnach ausgeschlossen, ebenso bei jagdlichen Angelegenheiten, etwa bei der Erstellung und Erlassung des Abschussplans und im wildökologischen Fachbeirat. Das Revisionsrecht der LUA an den Verwaltungsgerichtshof soll zudem vollständig wegfallen.
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