Magnetfischern drohen nun Strafen bis zu 14.530 Euro

Magnetfischern drohen nun Strafen bis zu 14.530 Euro
Nach dem KURIER-Bericht über das neue virale Hobby "Magnetfischen" kam das Fisch-Verbot.

Am 28. Februar berichtete der KURIER über Alexandru Vacariu – und darüber, wie er beim „Magnetfischen“ Fahrräder und Granaten aus dem Donaukanal zieht. Jetzt ließ die Stadt wissen: Wer keine Bewilligung hat, dem drohen Geldstrafen bis zu 14.530 Euro. Denn: Von den gefischten Kriegsrelikten gehe große Gefahr aus.

 

„Für eine Bewilligung müsste ich jedes Mal Zweck, Zeit, Lageplanskizze, Verkehrskonzept und eine Zustimmung der Arbeiterfischereivereine vorlegen. Und zahlen auch noch“, sagt Vacariu. Dies sei zu umständlich für sein geliebtes Hobby.

Magnetfischern drohen nun Strafen bis zu 14.530 Euro

Equipment und You-Tube Channel

Mit Equipment: Magneten, Angeln, Schnüre und Haken ist der Magnetfischer in Wien unterwegs. Interessierte Passanten werden auf den You-Tube-Channel verwiesen.

 

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Baumaterial

Baustellen-Teile und Rohre: Das Altmetall liegt am Grund des Donaukanals

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Fahrräder und Skateboards

Räder, Roller, Skateboards sind keine seltenen Funde.

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Sonnenschirm

Vacariu zog unlängst einen alten Sonnenschirm aus dem Wasser.

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Waffen

Immer wieder werden Waffen entdeckt: Waffen jeder Art und aus unterschiedlichen Zeitepochen.

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Autoradios, Hard Disks

Im Wasser werden auch Festplatten, Autoradios und Handys gefunden.

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Granaten

Bereits mehrere Granaten wurden aus dem Wasser gefischt. So einen Fund muss man sofort bei der Polizei melden.

Sein neues, alternatives Hobby nennt sich Waste Watching. „Dann befreie ich eben Wiens Straßen von Müll.“

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Metallfischer angeln vor allem Müll aus dem Wasser.

Magnetfischen ist aus Sicht der Stadt Wien nicht als Gemeingebrauch (§ 8 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959) zu qualifizieren.

Folglich unterliegt diese Tätigkeit im gesamten Gebiet Wiens einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (MA 58) und darf daher ohne eine solche behördliche Bewilligung nicht ausgeübt werden. 

Das Zuwiderhandeln ist gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 mit einer Geldstrafe von bis zu 14.530 Euro bedroht. Im Falle des Magnetfischens ohne behördliche Bewilligung wird eine Anzeige an das zuständige Magistratische Bezirksamt erstattet.

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